Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

— 424 — 
g. 7. 
Der Wiesenvorsteher ist die ausführende Verwaltungsbehörde des Ver- 
bandes und vertritt denselben anderen Personen und Behbrden gegenüber. 
Er hat insbesondere: 
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem festgestellten 
Bewässerunspsene mit Hülfe des vom Vorstande erwählten Wiesenbau-- 
meisters zu veranlassen und dieselbe zu beaufsichtigen; 
5) die Beiträge auszuschreiben, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und 
die Kassenverwaltung zu revidiren; 
D) die Voranschläge und Jahresrechnungen den Wiesenschöffen zur Feststel- 
lung und Abnahme vorzulegen; 
4) den Wiesenwärter und die Unterhaltung der Anlagen zu beaufsichtigen 
und die halbjaährige Grabenschau im April und November mit den Wie- 
senschöffen abzuhalten; 
Je) den Schriftwechsel für den Wiesenverband zu führen und die Urkunden 
desselben zu unterzeichnen; zur Abschließung von Verträgen ist die Zu- 
stimmung der Wiesenschöffen nöthig; 
1) die Ordnungsstrafen gegen Mitglieder des Verbandes wegen Verletzung 
dieses Staturs und der besonders dazu erlassenen Reglements bis zur 
Höhe von Einem Thaler festzusetzen und zur Kasse einzuziehen. 
In Behinderungsfällen läßt sich der Wiesenvorsteher durch einen Wiesen- 
schöffen vertreten. 
g. 8. 
Zur Bewachung und Bedienung der Wiesen stellt der Vorstand einen 
Wiesenwaͤrter auf dreimonatliche Kuͤndigung an, dessen Lohn die General- 
Versammlung der Genossen bei der Wahl des Vorstandes ein= für allemal 
bestimmt. Die Wahl des Wiesenwärters unterliegt der Bestatigung des Land- 
rathes. Der Wiesenwärter ist allein befugt zu wässern und muß so wässern, 
daß alle Parzellen den verhältnißmäßigen Antheil an Wasser erhalten. 
Kein Tigenthümer darf die Schleusen offnen oder zusetzen oder über- 
haupt die Bewässerungsanlage eigenmächtig verändern, bei Vermeidung einer 
Konventionalstrafe von zwei Thalern für jeden Kontraventionsfall. 
Der Wiesenwärter wird als Feldhüter vereidigt; er muß den Anweisun= 
en des Wiesenvorstehers pünktlich Folge leisten und kann von demselben mit 
Verweis und Geldbuße bis zu Einem Thaler bestraft werden. 
K. 0. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes über das 
Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von 
Grundgerechtigkeiten oder andern Nutzungsrechten und über besondere, auf spe- 
ziellen Rechtsliteln beruhende Rechte und Werbindlichkeiten der Parteien ent- 
stehen, gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. D 
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