Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Dagegen werden nach erfolgter Fesistellung des Bewässerungsplanes 
durch die Regierung (ckr. F. 2.) alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten 
des Verbandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des andern 
Genossen betreffende Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs 
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekannt- 
machung des Bescheides an gerechnet, bei dem Wiesenvorsteher angemeldet wer- 
den muß. Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der uncerliegende Theil 
traͤgt die Kosten. 
Das Schiedsgericht besteht aus dem Buͤrgermeister und zwei Beisitzern. 
Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter fuͤr jeden werden von der General- 
Versammlung der Wiesengenossen auf drei Jahre gewaͤhlt. Waͤhlbar ist Jeder, 
der in der Gemeinde seines Wohnortes zu den öffentlichen Gemeindeamtern 
wählbar ist, mindestens Einen Morgen Wiese besitzt und nicht Mitglied des 
Verbandes ist. 
Wenn der Bürgermeister selbst Mitglied des Verbandes sein sollte, so 
muß der Landrath auf Antrag jedes Betheiligten einen anderen unparteüschen 
Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernennen. Dasselbe kann der Landrarh thun, 
wenn sonstige Einwendungen gegen die Person des Bürgermeisters von den 
Betheiligten erhoben werden, welche dessen Unparteilichkeit nach dem Ermessen 
des Landrathes beeinträchtigen. 
V. 10. 
Wegen der Wässerungsordnung, der Grabenrdumung, der Heuwerbung 
und der Hütung auf den Wiesen hat der Vorstand die nöthigen Bestimmungen 
zu kreffen und kann deren Uebertretung mit Ordnungsstrafen bis drei Thaler 
bedrohen. 
S. 11. 
Der Wiesenverband ist der Oberaufsicht des Staates unterworfen. 
Das Aufsichtsrecht wird von dem Kreislandrath, von der Königlichen 
Regierung in Cöln als Landespolizeibehörde und von dem Minister für die 
landwirthschaftlichen Angelegenheiten gehandhabt in dem Umfange und mit den 
Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen. 
9. 12. 
Abänderungen des vorstehenden Statuts können nur unter landesherr- 
licher Genehmigung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Inslegel. 
Gegeben Sanssouci, den 17. Juli 1854. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Simons. o. Westphalen. 
  
(Nr. 4058—4059.) (Nr. 4059.)
	        
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