Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

— 428 — 
wollen, nachgesucht wird. Die rechtliche Wirkung des Vernoge- beginnt in 
diesem Falle mit der Anfangsstunde desjenigen Tages, von welchem das Ge- 
nehmigungsdekret der Feuersozietaͤts-Direktion datirt ist, oder wenn das zur 
Versicherung angemeldete Gebaͤude zu dieser Zeit noch bei einer andern Sozie- 
taͤt versichert ist, mit dem in dem Genehmigungsdekrete der Direktion zu be- 
zeichnenden Zeitpunkte, wo diese Versicherung ablaͤuft. 
Der gaͤnzliche Austritt aus der Sozietaͤt, soweit er sonst gestattet ist 
(9. 38.), oder durch das Niederreißen, durch Brand oder durch sonstige das 
Gebäude zerstörende Ereignisse nöthig wird, findet halbjährig mit dem letzten 
Jumi und letzten Dezember statt, ebenso die freiwillige Herabserung der Ver- 
sicherungssumme. 
Die nothwendige Herabsetzung G. 11.) tritt sofort, nachdem sie festgestellt 
ist, in Wirkung. In allen Fällen müssen aber die Beiträge für diese ausschei- 
denden, oder in der Versicherung herabgesetzten Gebäude noch für das Halb- 
jahr, in welchem der Austritt oder die Herabsetzung stattfand, voll entrichtet 
werden. 
S. 7. 
5. Höhe der Die Versicherungssumme darf den gemeinen Werth derjenigen Theile des 
Lercherunz", versicherlen Gebäudes, welche durch Feuer zerstört oder beschadigt werden kön- 
nen, niemals übersteigen. 
Jedoch werden nur Grund= und Kellermauern als durch das Feuer nicht 
zerstörbar angesehen. 
K. 8. 
Mit Beobachtung dieser Beschränkungen (G. 7.) hängt die Bestimmung 
der Summe, auf welche ein Gebaudebesitzer bei der Sozietät Versicherung neh- 
men will, von ihm selbst ab, nur muß diese Summe in Wurzeln, das heißt 
in Beträgen von zehn Thalern Preußisch Kurant, abgerundet sein. 
C. 9. 
Die Ermittelung und Bescheinigung des gemeinen Werths geschieht durch 
die Ortspolizei, und Kommunalbehörde mit Vorbehalt der Prüfung der von 
der Feuersozietäts-Direktion bestellten Bezirkskommissarien und Sachverständigen 
nach den von der Feuersozietats-Direktion vorzuschreibenden Grundsätzen. 
Die Ortspolizei= und Kommunalbehörde fungiren unentgeltlich. Wird 
von den Ortsgerichten aber die Anfertigung der Deklarationen verlangt, so ge- 
bühren ihnen für die dreifache Ausfertigung vier Silbergroschen bei Versiche- 
rung einer Gärtner= oder Häuslerstelle, und sechs Silbergroschen bei Versiche- 
rung jedes größeren Gehofts, sowie einer Fabrikanlage. Diese Kosten trägt 
der Gebäudebesitzer. 
Wird die neue Deklaration in Folge nothwendig gewordener Herabsetzung 
der Versicherung bedingt, so sind die Ortsgerichte zur unentgeltlichen Aus- 
Sullung der von der Sozietät zu verabfolgenden delarationsformuar. ver- 
pflichtet. 
Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.