Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Die Kosten fuͤr die Pruͤfung des Versicherungswerths durch den Bezirks- 
Kommissarius oder durch Sachverständige werden in der Regel von der So- 
zietaͤt und nur dann von dem Gebaͤudebesitzer getragen, wenn er seine Gebaͤude 
vor dem ge wöhnlichen. Eintrittstermine CF. 6.) versichern, und deshalb die Prü- 
fung vor dem 1. Mai und 1. November (F. 44.) vornehmen lassen will. 
S. 10. 
Sowohl bei der von dem Eigenthümer selbst nach . 8. ff. bestimm- 
ten Versicherungssumme, als bei der Taxirung ist auch noch darauf zu achten, 
daß, wenn der Eigenthümer des Gebäudes etwa freies Baumaterial zu fordern 
befugt ist, der Werth desselben außer Anschlag bleibt. Dagegen ist derjenige, 
welcher das freie Baumaterial zu liefern hat, berechtigt, solches besonders zu 
versichern, jedoch nicht bei einer andern Sozietät (GS. 4.). 
F. 11. 
Der Feuersozietäts-Direktion stehr die Befugniß zu, den nach F. 9. er- 
mittelten gemeinen Werth nach ihrem Ermessen unfer die Tare herabzusetzen, 
sowie ferner jederzeit auf Kosten der Sozietät durch Kommissarien Reoisionen 
des Bersicherungswerths aller oder einzelner Gebaäude vornehmen zu lassen und 
danach die versicherungsfähig bleibenden Summen festzusetzen und die etwa 
höher versicherten Gebäude sofort auf diese Summen herabzusetzen. Auch sind 
alle mit den Feuersozietäts -Angelegenheiten beauftragte Personen verpflichter, 
bei dem Verfall der Gebäude, zumal solcher, deren Werth nach der Erfahrung 
schnell abzunehmen pflegr, ihr besonderes Augenmerk darauf zu richten, daß die 
Versicherungssumme niemals den wirklich noch vorhandenen Werth der ver- 
sicherten Gebdude übersteige. « 
Auf solche Faͤlle aufmerksam zu machen, ist Obliegenheit aller Associaten. 
Wird die Versicherungssumme eines neu deklarirten Gebaͤudes von der 
Direktion unter die Taxe herabgesetzt, so steht dem Besitzer frei, seinen Ver- 
sicherungsantrag zuruͤckzunehmen. Wird die Versicherungssumme eines bereits 
versicherten Gebaͤudes in Folge der Revision herabgesetzt, so steht dem Besitzer 
der Austritt im naͤchsten Termine (H. 44.) zu. 
g. 12. 
Jeder kann die bisherige Versicherungssumme bis zu dem zulaͤssigen 6. Erbbhung 
Maximum erhoͤhen, oder auch, mit Ausnahme der Hh. 5. und 38. bezeichneten zab, Herob- 
Fülle, bis zu einem willkürlichen Minderbetrage herabsetzen lassen. geesicerunge. 
*ii 
Die versicherten Gebäude werden nach ihrer Bauart und der daraus 7. Klasi- 
hervorgehenden Verschiedenheit der Feuergefährlichkeit in drei Klassen eingetheilt, gon der Ge- 
und zwar begreift die « 
Jabrgang 1854. (N.. 4059.) 62 I. Klasse,
	        
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