Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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I. Klasse, alle Gebäude mit massiver Bedachung und massiven Umfas- 
sungswänden, 
II. Klasse, alle übrigen Gebäude mit massiver Bedachung, 
III. Klasse, alle Gebäude, welche nicht massive Bedachung haben. 
Unter massiver Bedachung wird verstanden: Bedachung von Schiefer, 
Ziegeln, Metall. 
« Bei Gebäuden von verschiedener Bau= und Bedachungsart bestimmt der 
feuergefährlichere Theil derselben die Klasse, zu welcher sie gehören. 
Möählengebaude, in welchen das Mühlengewerbe ausschließlich betrieben 
wird, Brennereien, Loh= und Röthemühlen und Torfscheunen, sowie Gebäude, 
welche in geschlossenen Häuserreihen stehen und nicht durch massive Brandgiebel 
von einander geschieden sind, werden um eine Klasse niedriger klassifizirt, als 
sie sonst nach ihrer Bauart zu stehen kommen, außer, insofern sie schon in der 
III. Klasse stehen. 
S. 14. 
Folgende Gebäude, als Theatergebäude, Glas= und Schmelzhütten, Eisen- 
und Kupferhämmer, Stückgießereien, Anstalten zur Fabrikation von Cichorien, 
Terpentin, Gas, Phosphor, Firniß, Soda, Blausäure, Aerher, Holzsäure, Knall- 
silber, Knallgold, Vitriol und Salmiak, Spiegelgießereien und ähnliche Fabri- 
ken, Spinnereien in Flachs, Hanf, Schaaf= und Baumwolle, Pottasche-Bren- 
nereien, Papiermühlen, worin das Papier durch Oefen und Kanäle getrocknet 
wird, und Gebäude, worin Oampfmaschinen sind, jedoch mit der Beschränkung, 
daß eine Brandbeschädigung, welche durch Explosion des Dampfkessels an die- 
sen Gedäuden entstehr, von der Sozietät nicht vergütet wird, können nur gegen 
einen Beitragssatz aufgenommen werden, worüber die Feuersozietäts-Direktion. 
mit ihren Besitzern übereinkommt, und immer nur mit dem Worbehalte, daß 
der Direktion von Jahr zu Jahr freistehr, ein solches Vertragsverhältmiß drei 
Monate vor Ablauf des Jahres aufzukündigen, um eventuell über neue Bei- 
tragssätze anderweitig übereinzukommen. 
Die Direktion ist jedoch nicht verpflichtet, in jedem Falle über die sonst 
üblichen Klassensätze hinauszugehen, sondern kann nach Umständen die Verein- 
barung auch innerhalb der Grenzen der letzteren treffen. 
Uebrigens sindet der F. 3. auf die Nebengebäude dieser Gebäude und die 
in ihrer Nähe liegenden Gebäude analoge Anwendung. 
S. 15. 
Die Kirchen, nebst den dazu gehdrigen Thurmgebäuden, werden nach ih- 
rer Bauart und Lage gleich den übrigen Gebäuden klassifizirt, entrichten aber 
die Beiträge nur von der Hälfte der auf sie gelegten Wurzeln. Bei Mühlen 
wird das Mahrwerk, bei Brauereien und Brennereien die Bottige, Blasen, 
Kessel und Pfannen als Pertinenz des Gebäudes, in welchem sie 6 befinden, 
ur Versicherung angenommen, und daher mit dem Gebäude in eine und die- 
Kelb. Klasse gestellt. 
S. 16.
	        
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