Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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g. 16. 
Hiernach hat uͤber die Klasse, in welche ein zur Versicherung angemel- 
detes Gebaͤude gestellt werden soll, auf das Gutachten der Abschätzungs-Kom- 
mission (F. 9.) die Feuersozietaͤts-Direktion zu bestiimmen. Wird jedoch von 
ihr eine andere Klaffe beftimmt, als die, welche der Antragende verlangt hat, 
so steht ihm frei, seinen Antrag zuruͤckzunehmen. 
g. 17. 
Das Beitragsverhaͤltniß der drei Klassen (F. 13.) wird dahin bestimmt, 8. Beitröge. 
daß auf je Einen Silbergroschen, welcher in der ersten Klasse zu bezahlen ist, 
die zweite Klasse zwei Silbergroschen und die dritte Klasse fuͤnf Silbergroschen 
beitragen muß. Mit Beobachtung dieses Klassenverhältnisses werden die Bei- 
traͤge ruͤcksichtlich jeder Klasse auf eine runde Summe ohne Bruchpfennige, welche 
fuͤr voll gerechnet werden, fuͤr jede am Anfange des Halbjahres katastrirte Wur- 
zel bestimmt, auch zur Bildung eines Reservefonds ein Zuschlag erhoben, welcher 
jedoch Einen Pfennig pro Wurzel in der ersten Klasse nicht überschreiten darf. 
Dieser Reservefonds ist Eigenthum der Sozietät, an welchem Austretende kei- 
nen Anspruch haben. Er ist bestimmt, um die Zahlungspflicht der Sozietät 
auch vor dem Ausschreiben der Beiträge durch Vorschüsse erfüllen zu können. 
Bis zu welcher Hôhe er anzusammeln und zu erhalten ist, bestimmt der Kom- 
munal-Landtag. 
F. 17. b. 
Die Klasseneintheilung (G. 13.) und das Beitragsverhältniß der verschie- 
denen Klassen (P. 17.) soll nach fünf Jahren und dann von zehn zu zehn 
Jahren, von der Publikation dieses Reglements an gerechnet, einer neuen Prü- 
fung durch den Kommunal-Landtag und die darauf von ihm gestützten Abän- 
derungsanträge Unserer Genehmigung unterworfen werden. 
g. 18. 
Die Feuersozietäks-Oirektion ist zur Rückversicherung einzelner Risikos 
oder ganzer Klassen bei andern Sozietäten befugt. Die Prämien dafür werden 
aus den allgemeinen Beiträgen (G. 17.) gedeckt. 
S. 19. 
Besondere Beiträge werden je nach dem Bedarfe zur Bestreitung der 
Verwaltungskosten und zwar zugleich mit den allgemeinen Beiträgen, aber nicht 
nach dem Klassenverhältniß (G. 17.), sondern lediglich nach den Versicherungs- 
summen ausgeschrieben und erhoben. 
K. 20. 
Die Feuersozietäts-Beiträge (9. 17. 19.) werden halbjährig, alsbald g. nusschrei- 
4050.) 62* nach ben der Bei- 
(Nr träge.
	        
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