Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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mehr auf die vernichtete Quote des gemen versicherten Objekts gerichtet, mit- 
hin dadurch ausgesprochen, welcher aliquote Theil des Werths vernichtet wor- 
den. Dabei dient die der Versicherung des Gebäudes zum Grunde liegende 
Angabe der Abschätzungskommission CG. J.) zur Grundlage und bleibt nach den 
Umständen vorbehalten, die etwa mangelnden Notizen durch den Augenschein, 
durch Zeugen oder sonst zu vervollständigen. 
S. 28. 
Die Abschätzungskosten trägt die Sozietät. 
§. 29. 
Bei Totalschäden wird die ganze versicherte Summe vergütet und auf 
die etwaigen Ueberbleibsel nichts in Abrechnung gebracht. Vielmehr werden 
- soiche dem Eigenthümer zu den Kosten der Schuttaufräumung und Planirung 
berlassen. 
Bei Partialschäden erfolgt die Verguͤtung in derselben Quote der Ver- 
sicherungssumme, als von den versicherten Gebaͤudetheilen fuͤr abgebrannt oder 
vernichtet erachtet worden. 
g. 30. 
Die Brandschadenverguͤtung wird fuͤr alle Beschaͤdigung des versicherten 
Gebaͤndes durch Feuer geleistet, ohne daß die Art und der Grund der Entste- 
hung des Feuers, er beruhe in hoͤherer Macht, Zufall, Bosheit oder Muthwil- 
len, oder in militairischen Zwecken im Kriege, oder Aufruhr, darin einen Unter- 
schied macht. 
g. 31. 
Wemn jedoch das Feuer von dem Versicherten selbst vorsaͤtzlich verursacht, 
oder mit seinem Wissen und Willen oder auf sein Geheiß von einem Dritten 
angelegt wird, so fällt die Verbindlichkeit der Sozietät zur Zahlung der Brand- 
schadenvergütung fort. Wegen bloßen Verdachts, daß der Versicherte das 
Feuer vorsätzlich verursacht habe, darf diese Zahlung nur dann vorbehalten 
werden, wenn der Verdacht so dringend ist, daß auf den Grund desselben die 
Anklage erhoben worden ist. 
Wird in diesem Falle der Versicherte freigesprochen, so muß die Jahlung 
der Brandvergütung erfolgen, im Falle seiner Verurtheilung aber ist die So- 
zietät dem Versicherten gegenüber dazu nicht verpflichtet, sondern event. nur zu 
der im F. 5. angegebenen Schadloshaltung der im Kataster eingetragenen 
Gläubiger. 
C. 32. 
Ist der Brand entweder durch ein bloßes Versehen des Wersicherten selbst, 
oder von seinem Ehegatten, seinen Kindern oder Enkeln, oder von seinem Gesinde 
oder
	        
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