Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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oder Hausgenossen verursacht worden, so darf deshalb die Zahlung der Brand- 
schadengelder von Seiten der Sozietaͤt nicht verweigert oder vorenthalten werden. 
Der Sozietaͤt bleibt aber in solchen Faͤllen der Cioilanspruch auf Rückgewähr 
nach den allgemeinen Gesetzen insoweit vorbehalten, als dem Versicherten ersien 
Falls in seinen eigenen Handlungen, anderenfalls in der hausvaͤterlichen Beauf- 
sichtigung der vorgedachten Personen eine grobe Verschuldung (culpa lata) zur 
ast fällt. 
*1- 
Ob und imwieweit sonst die Soziet4t gegen jeden Drikten, welcher den 
Ausbruch des Feuers verschuldet hat, um Wege des Civilprozesses auf Ent- 
schädigung klagen könne, wird nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen 
beurtheilt. Alle Rechte und Ansprüche auf Schadenersatz aber, welche dem 
Versicherten selbst gegen einen Orikten zustehen möchten, muß er bis auf den 
Betrag der von der Sozietäl geleisteten Brandschadenvergütung in Folge der 
Versicherung an die Sogzietät Kabtreten. 
§. 34. 
Von der Feuersozietät werden nach dem Verhäleniß der Versicherungs- 
summe auch solche Beschädigungen vergütet, welche einem bereits vom Feuer er- 
riffenen assoziirten Gebäude zwar nicht durch das Feuer selbst, aber durch die 
Mschung des Feuers und zum Behufe derselben, oder um die weitere Verbrei- 
tung desselben zu verhüten, z. B. durch ein von kompetenten Personen ange- 
ordnetes oder doch nachher als nöthig oder nützlich zur Feuerlöschung nachge- 
wisenes, Einreißen oder Abwerfen von Wänden, Dachern u. s. w. zuge- 
fügt sind. 
8 Schäden aber, welche durch Blitz, Erdbeben, Pulver= oder andere Ex- 
plosionen oder ähnliche Naturereignisse verursacht sind, werden nur dann ver- 
gütet, wenn ein solches Ereigniß Feuer verursacht hat, und die Schaden selbst 
also Brandschäden sind. Die im H. 14. bezeichneten Explosionen sind auch in 
diesem Falle von der Vergütung ausgeschlossen. 
K. 35. 
Wenn ein assozürtes Gebäude vom Feuer zwar nicht ergriffen, aber Be- 
hufs der Löschung oder Verhinderung der Weiterverbreitung desselben niederge- 
rissen oder beschahigt worden ist, und dies, sowie daß die Beschädigung für 
diesen Zweck nützlich oder nothwendig gewesen, von der Ortspolizeibehörde be- 
scheinigt und die Nichtigkeir dieser Angabe von der Feuersozietts-Oirektion an- 
erkannt wird, so soll dem Besitzer desselben von der Sozietät der erweisliche 
Schaden, den er erlitten hat, jedoch höchstens im Betrage seiner Brandversiche- 
rung ersetzt werden. 
. 36. 
Die Auszahlung der Vergütungsgelder erfolgt in zwei Hälften. Die 
(Nr. 4059.) erste
	        
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