Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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erste Haͤlfte wird spaͤtestens zwei Monate nach stattgehabtem Brandschaden, die 
zweite Haͤlfte aber dann gezahlt, wenn die vollstaͤndige Berwendung der ersten 
Haͤlfte zum Bau durch ein Attest des Bezirkskommissars von dem Brandver- 
ungluͤckten nachgewiesen ist. 
S. 37. 
Die Zahlung geschieht an den Versicherten und darunter ist allemal mit 
Ausnahme des im H. 10. bezeichneten Falles der Eigenthümer des versicherten 
Gebäudes zu verstehen, dergestalt, daß in dem Falle, wenn das Eigenthum des 
Grundstücks, worauf das versicherte Gebäude steht oder gestanden har, durch 
Beräußerung, Vererbung u. s. w. auf einen andern übergehr, damit zugleich 
alle aus dem Versicherungsvertrage entspringenden Rechte und Pflichten für 
übertragen erachtet werden. 
F. 38. 
13. Folge bes Durch einen Partialschaden wird die Fortdauer des Versicherungsver- 
Brerhun trages nicht unterbrochen. Durch einen Totalbrand dagegen wird der Ver- 
Las din dork sicherungsvertrag in Bezug auf das total abgebrannte, oder zur Hemmung des 
—* des Ver. Feuers niedergerissene Gebaude aufgehoben, und der Wersicherte ist nur noch 
hr un zur Fortentrichtung der Beiträge davon für das laufende Halbjahr verbunden. 
auf die Wie- 
de tell 
nerelg, *# 
Die Brandvergütung ist von dem Brandverunglückten lediglich zum Bau 
zu verwenden, dergestalt, daß er die zweite Hälfte der Brandvergü##ung nicht 
eher gezahlt erhält, bis er die vollständige Verwendung der ersten Hälfte zum 
Bau nachgewiesen hat. Er ist jedoch weder verpflichter, dieselben Gebäude, 
noch die Gebäude an derselben Stelle zu errichten. Zum Bau eines Gebäudes 
auf einem andern Grundstücke, als wozu das abgebrannte Gebäude gehörte, darf 
er die Brandvergütung jedoch nur mit Genehmigung der Feuersozietats-Oirek- 
tion und nur dann verwenden, wenn die im Kataster eingetragenen Hypotheken= 
gläubiger ihre schriftliche Einwilligung dazu geben. Der Brandbeschädigte muß 
den Nachweis der Verwendung der ersten Hälfte der Brandvergütung zum 
Bau binnen Jahresfrist, von der Zeit der Empfangnahme ab, führen, widri- 
genfalls er zur Erstattung derselben verpflichtet ist. Die Direktion kann ihm 
eine längere Frist nur dann gewähren, wenn entweder keine Hypothekengläubi- 
ger im Kataster vermerkt sind, oder diese einwilligen. In beiden Fällen kann 
sie auch ausnahmsweise gegen Verzicht des Brandbeschädigten auf die zweile 
Halfte ihn von der Näzaßlung der ersten Hälfte entbinden. 
S. 40. 
14. Beamteder Die Verwaltung der Feuersozietät steht unter der Oberaufsicht des 
Sogietät. Staates den Landständen des Preußischen Markgrafthums Ober-Lausitz zu, 
welche zugleich für die sichere und reglemenksihdhis: Verwaltung der Feuer- 
sozie-
	        
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