Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

— 439 — 
der mit der Sozietaͤt im Streit befangene Interessent und den zweiten die Feuer- 
sozietäts = Direklion. Beide muͤssen bei der Feuersozietaͤt assozlirt, außer einem 
nach den Gesetzen die Zeugnißglaubwuͤrdigkeit beeintraͤchtigenden Verwandt- 
schaftsverhältniß, sowohl untereinander, als mit dem Provokanten, großjährig 
und untadelhaften Rufes sein. Den dritten Schiedsrichter, und zwar denjenigen, 
welcher als Obmann eintritt, ernennen die beiden Ersten aus der Zahl der in 
der Ober-Lausitz mit Richtereigenschaft angestellten Justisbeamten, und diesem 
sieht die Leitung der Verhandlung zu. Koönnen sich die Schiedsrichter über 
die Wahl des Obmanns nicht vereinigen, so hat der Landrath des Kreises, in 
welchem das Versicherungsobjekt liegt, den mit Richtereigenschaft versehenen 
Obmann zu wählen. - 
« H.50. 
Die Verhandlung muß zur Vermeidung der Nichtigkeit ergeben, daß 
beide Theile mit ihren Gründen gehört worden, und daß die Urkunden und 
Schriften, welche zur Sache gehbren, vorgelegen haben. Auch muß das schieds- 
richterliche Urtel die Gründe der Entscheidung enthalten. Wer hierbei die 
Sozietät zu vertreten habe, bestimmt die Feuersozietäts-Direktion. 
. 51. 
Den Spruch fällen die beiden ersten Schiedsrichter, der dritte tritt nur 
alsdann, wenn jene sich nicht über eine und dieselbe Meinung einigen können, 
als Obmann hinzu, um durch seine Stimme den Ausschlag zu geben. Gegen 
einen solchen Spruch findet nur die Nichtigkeitsklage, wo solche durch den 
F. 50. oder durch die allgemeinen Gesetze zu begründen ist, und zwar alsdann 
vor dem ordentlichen Richter statt, welcher dabei eventuell zugleich mit Vorbe- 
halt der ordentlichen Rechtsmittel in der Sache selbst in erster Instanz zu ent- 
scheiden hat. Die Nichtigkeitsklage muß aber binnen einer praklusivischen Frist 
von zehn Tagen nach Erbffnung des schiedsrichterlichen Ausspruchs anhängig 
gemacht werden. Außer dem Falle der Nichtigkeit findet gegen den schiedsrich- 
lerlichen Ausspruch weder Rekurs, noch Appellation, noch sonst ein Rechts- 
mittel statt, sondern es geht solcher nach zehn Tagen in die unwiderrufliche 
Rechtskraft über. 
F. 52. 
Die schiedsrichterlichen Verhandlungen werden, wenn sie nicht nach 
g. 51. an den ordentlichen Richter gelangen, an die Feuersozietae= Oirektion 
eingesandt und in deren Archiv aufbewahrt. 
g. 53. 
Spritzen, welche verbrennen, oder beim Feuer durch Einsturz zertrümmert 17. Pramien 
werden, vergütet die Sozietätt, insofern sie bei der Löschung des Brandes thätig und Cufsche- 
gewesen sind, auf Grund eines darüber von der Polizeibehörde des Orts des 97797. 
Brandes ausgestellten Aktestes, nach ihrem erweislichen Werhhe. 5- 
(Nr. 4059.) "6
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.