Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

— 445 — 
(Nr. 4061.) Statut des Bartsch-Weidischer Deichverbandes. Vom 26. Juli 1854. 
Wa Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 1c. 
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der link- 
seitigen Oderniederung von Bartsch bis Weidisch Behufs der gemeinsamen An- 
legung und Unterhaltung eines Deiches gegen die Ueberschwemmungen der Oder 
zu einem Deichverbande zu vereinigen, und nachdem die gesetzlich vorgeschriebene 
Anhöbrung der Betheiligten erfolgt ist, genehmigen Wir hierdurch auf Grund 
des Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848. W. 11. und 15. 
(Gesetz-Sammlung vom Jahre 1848. Seite 54.) die Bildung eines Deichver- 
bandes unter der Benennung: 
„Bartsch-Weidischer Deichverband“, 
und ertheilen demselben nachstehendes Statut: 
S. 1. 
In der auf dem linken Ufer der Oder gelegenen Niederung, welche sich Umfong und 
von den natürlichen Anhöhen beim Dorfe Bartsch im Steinauer Kreise des Vohn 
Breslauer Regierungsbezirks bis zur Ausmündung des sogenannten Schwarz-des. 
wassers beim Dorfe Weidisch im Glogauer Kreise des Liegnitzer Regierungs- 
bezirks erstreckt, werden die Eigenrhümer aller eingedeichten und noch einzudei- 
chenden Grundslücke, soweit sie ohne Verwallung bei einem Wasserstande von 
achtzehn Fuß am Glogauer Brückenpegel der Ueberschwemmung unterliegen 
würden, zu einem Deichverbande vereinigt. 
Der Verband hat seinen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte zu Glogau. 
*-- 
Dem Deichverbande liegt es ob: 
a) einen wasserfreien, üchtigen Hauptdeich von der natürlichen Anhöhe beim 
Dorfe Bar#sch an bie an das Schwarzwasser beim Dorfe ftlein-Wei- 
disch nebst einem zwölf Fuß breiten und allmalig zu einem Banquett zu 
erhöhenden Wege am inneren Oeichfuße, und einem Leitdeiche unterhalb 
Wettschütz über das Wettschütz-Karauer Vorland bis in die Gegend der 
Karauer Schäferei, 
einen Rückdeich von dem unteren Ende des Hauptdeichs an in der Rich- 
tung des Schwarzwassers gegen den Rückstau des letzteren, 
in derjenigen Beschaffenheit und denjenigen durch die Scaatsverwal- 
tungsbehörden fesizustellenden Abmessungen anzulegen und zu unterhalten, 
welche erforderlich sind, um die Grundstücke der Niederung gegen Ueber- 
schwemmung durch den höchsten Wasserstand der Oder zu sichern. Für 
den Hauptdeich wird im Wesentlichen die jetzige Deichlinie unter Abrun- 
dung einzelner vorspringender Ecken und der zu kurzen Krümmungen, 
welche die Herstellung einer angemessenen Richtung stören, oder der Scher- 
heit des Deiches gefahrlich sind, beibehalten. 
Die Linie des Leitdeiches, dessen erste Anlage mit einer Staats- 
N. 4%t) bei- 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.