Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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beihülfe von Eintausend zweihundert Rthlrn. erfolgt, des Hauptdeiches 
auf der Deichlücke bei Sabor, und des Rückdeiches längs dem Schwarz= 
wasser ist von den Staatsverwaltungsbehörden nach Mnßörung des Deich- 
amtes festzusetzen, ingleichen die Ausfährung des Seitenweges am Haupt- 
deiche, soweit ihn die lokalen Verhältnisse gestatten, und die Anschüttung 
des Banquetts. Wo der Seitenweg wegen örtlicher Hindernisse nicht an 
dem inneren Deichfuße angelegt werden kann, da ist der Weg auf die 
Deichkrone zu legen und dieser eine Breite von funfzehn Fuß zu geben. 
) Auch hat der Verband die Unterhaltung der schon angelegten und in 
der Folge nicht entbehrlichen, oder noch anzulegenden Verwallungen ge- 
gen Binnengewässer zu übernehmen. 
Die bei einer privativen Benutzung der Grundsiücke durch Aus- 
grabungen entstehenden oder schon vorhandenen Locher, welche durch die 
nachtheilige Verbreitung des zur Hochwasserzeit eintretenden Quellwassers 
den Nachbargrundstücken schädlich werden, sind mit Quelldämmen zu um- 
geben, und diese von dem Eigenthümer des ausgegrabenen Grundstücks 
auf eigene Kosten anzulegen und zu unterhalten. 
Die Umwallung der sonstigen Quellungen bleibt Sache derjenigen 
Ortschaften, in deren Grenzen sie liegen. 
Ueber die Nothwendigkeit der Anlagen ad c. und ihre Dimen= 
sionen hat die Regierung nach Anhbrung des Deichamtes zu entscheiden. 
4) Wenn zur Erhaltung des Deiches eine Uferdeckung nörhig wird, so hat 
der Deichverband dieselbe auszuführen, vorbehaltlich seiner Ansprüche an 
andere Berpflchtete, deren bisherige Verbindlichkeit dadurch nicht aufge- 
hoben wird. 
G. 3. 
Der Verband ist gehalten, diejenigen Hauptgräben mit den zugehöbrigen 
Bauwerken anzulegen und zu unterhalten, welche erforderlich sind, um das den 
Grundstücken der Niederung schädliche Binnenwasser aufzunehmen und in die 
Oder oder das Schwarzwasser abzuleiten. 
Das Schwarzwasser selbst ist in seinem unteren Theile so weit als nöthig 
zu reguliren. Das Wasser der Hauptgräben darf ohne widerrufliche Geneh- 
migung des Deichhauptmanns von Privatpersonen weder aufgestaut, noch ab- 
geleitet werden. 
Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Aufnahme 
des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben zu verlangen. 
Die Zuleitung muß aber an den vom Deichhauptmann vorzuschreibenden Punk- 
ten geschehen. . 
Die Anlage und Unterhaltung der Zuleitungsgraͤben bleibt Sache der 
nach den allgemeinen Vorfluthsgesetzen hierbei Betheiligten. 
S. 4. 
Der Verband hat in dem, die Niederung gegen die Oder und das 
Schwarzwasser abschließenden Haupt= und Rückdeiche die erforderlichen Auslaß- 
schleusen (Deichsiele) für die Hauptgräben, insbesondere auch an der Walchwer 
euse
	        
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