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Schleuse eine oder mehrere zur Fortschaffung des Binnenwassers beim Hoch-
wasserstande der Oder dienliche Schöpfmühlen in der von den Staatsverwal-
kungsbehörden festzustellenden Art, Jahl und Beschaffenheit anzulegen und zu
unterhalten.
K. 5.
Die Arbeiten des Deichverbandes werden nicht durch Naturalleistung der Verpflichtun-
Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamten für Geld aus der Deichkasse gender Soze=
ausgeführt. Die erforderlichen Mitkel zur Hersiellung und Unterhaltung der
Sozietätsanlagen, zur Besoldung der Deichbeamten und zur Verzinsung und gen. Bestim-
Tilgung der zum Besten des Verbandes etwa kontrahirten Schulden sind von zung d Lo-
den Oeichgenossen nach dem, von der Regierung in Liegnitz auszufertigenden und Veronla-
Deichkataster aufzubringen, jedoch haben: 50r kuchen
a) zur ersten Ausführung der Meliorationswerke die Dominien Bartsch mit
Culm, Urschkau mit Canitz, Leschkowitz, Cottwitz, Wettschütz, Milchau,
Golgowitz, Drogelwitz mit Reinberg, und Borkau mit Sabor nach
Maaßgabe der Verhandlung vom 23. Juni 1853. Einen Thaler pro
Normalmorgen ihres geschützten Grundbesitzes vorauszubezahlen;
b) die zum Verbande gehbrigen Grundstücke der Weidischer, Noßwitzer und
Schrepauer Flur für die Aufbringung der Kosten der ersten Herstellung
der Meliorationswerke keinen Anspruch auf die im H. ö. sub Nr. 2.
gedachten Ermäßigungen.
F. 6.
In dem Deichkataster werden alle, von der neuen Verwallung geschütz
ten und ertragsfähigen Grundflücke nach folgenden drei Haupklassen:
I. Hof= und Baustellen, Gärten und Aecker,
II. Wiesen,
III. Forst, Werder, beständige Weidegrundsiücke und sonstige im Ertrage
ihnen gleichstehende Grundstücke,
veranlagt.
Für die Repartition der Beiträge sind bei Entwerfung des Kataslers
folgende Grundsätze angenommen:
1) die Grundstücke der I. Klasse werden mit ihrer vollen Fläche, die Grund-
siücke der II. Klasse nur mit der Hälfte und die Grundstücke der III. Klasse
nur mit dem dritten Theile ihres wirklichen Flächeninhalts herangezogen.
2) Eine Ermäßigung der nach den vorstehenden Grundsätzen sich ergebenden
Beitragspflicht findet bei der schließlichen Feststellung des Deichkatasters statt:
a) wenn sich in der I. Klasse solche Garten= und Ackergrundstücke fin-
den sollten, deren Reinertrag ohne Anrechnung der darauf haften-
den Abgaben und Schulden noch nicht fünfundzwanzig Prozent
des Reinertragswerths eines in derselben Niederung belegenen
Grundstücks derselben Kategorie von durchschnittlich guter Quali-
tät erreicht; der Eigenthümer solcher Grundstücke darf verlangen,
daß sie nur zur Hälfte ihres wirklichen Flächeninhalts veranlagt
werden;
b) wenn die Grundstücke der II. Klasse in lachenartigen, sumpfigen
(Nr. 406.) Wiesen