Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

— 448 — 
Wiesen bestehen, welche auch bei gewoͤhnlichem Sommerwasserstande 
an Nässe leiden und nur saure Schilfgräser erzeugen; der Eigen- 
thümer solcher Grundstücke darf beanspruchen, daß sie nur mit 
dem vierten Theile ihres wirklichen Flächeninhalts veranlagt 
werden; 
c) Grundstücke, welche ohne Anrechnung der darauf haftenden Schul- 
den und Abgaben weniger als zwolf und ein halb Prozent des Rein- 
ertrages eines in derselben Niederung belegenen Grundstücks der- 
selben Kategorie von durchschnittlich guter Qualität eintragen und, 
soweit sie der I. und II. Klasse angehèren, sich auch nicht zu einer 
der niedriger veranlagten Kulturarten eignen, bleiben als unnutz- 
bar außer Ansatz. 
3) Bei denjenigen Grundslücken auf dem unteren Theile der Priedemoster 
Flur, welche innerhalb einer Entfernung von sechshundert Ruthen, von 
der oberen Beuthniger Grenze autz gemessen, zeitweise einer Rückstau- 
Ueberschwemmung der Oder ausgesetzt bleiben, und als solche auf der 
Priedemoster Flurkarte besonders bezeichnet sind, isi, so lange sie sich in 
dieser nur unvollkommen geschützten Lage befinden, der Beitrag gegen 
andere Grundsüücke derselben Klasse um noch fünfundzwanzig Prozent 
zu ermaßigen. 
K. 7. 
Die auf Normalmorgen (I. Klasse) reduzirte Niederungsfläche jedes Ver- 
bandemitgliedes bildet den Maaßstab seiner Deichkassenbeiträge. 
at Katasier isi nach den vorstehenden Grundsätzen entworfen und sind 
die Deichkassenbeiträge vorläufsig danach zu erheben. 
Behufs der Feststellung des Katasters ist dasselbe aber von dem König- 
lichen Kommissarius dem Deichamte vollständig, den einzelnen Gemeindevor= 
ständen, sowie den Besitzern der Güter, welche einen besonderen Gemeindebezirk 
bilden, extraktweise mitzutheilen und zugleich im Amtsblatte eine vierwöchemliche 
Frist bekannt zu machen, innerhalb welcher das Kataster von den Betheiligten 
bei den Gemeindeoorständen und dem Kommissarius eingesehen und Beschwerde 
dagegen bei dem Kommissarius angebracht werden kann. 
Die eingehenden Beschwerden, welche auch gegen die Zahl und das Ver- 
hältniß der Klassen gerichtet werden können, sind von dem Königlichen Kom- 
missarius unter Zuziehung der Beschwerdeführer, eines Deichamtsdeputirten und 
der erforderlichen Sachverständigen zu untersuchen. 
Die Sachverständigen, und zwar hinsichtlich der Vermessung und des 
Nivellements ein vereideter Feldmesser oder nöthigenfalls ein Vermessungsrevi- 
sor, hinsichtlich der Bonitt und Einschätzung zwei ökonomische Sachpverständige, 
denen bei Streitigkeiten wegen der Ueberschwemmungsverhältnisse ein Wasserbau- 
Sachverständiger beigeordnet werden kann, werden von der Regierung ernamnt. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, nämlich 
die Beschwerdeführer einerseits und der Oeichamtsdeputirte andererseils, bekannt 
gemacht; sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat es dabei 
sein Bewenden und wird das Deichkataster demgemäß berichtigt. Andernfalls 
werden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.