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Wiesen bestehen, welche auch bei gewoͤhnlichem Sommerwasserstande
an Nässe leiden und nur saure Schilfgräser erzeugen; der Eigen-
thümer solcher Grundstücke darf beanspruchen, daß sie nur mit
dem vierten Theile ihres wirklichen Flächeninhalts veranlagt
werden;
c) Grundstücke, welche ohne Anrechnung der darauf haftenden Schul-
den und Abgaben weniger als zwolf und ein halb Prozent des Rein-
ertrages eines in derselben Niederung belegenen Grundstücks der-
selben Kategorie von durchschnittlich guter Qualität eintragen und,
soweit sie der I. und II. Klasse angehèren, sich auch nicht zu einer
der niedriger veranlagten Kulturarten eignen, bleiben als unnutz-
bar außer Ansatz.
3) Bei denjenigen Grundslücken auf dem unteren Theile der Priedemoster
Flur, welche innerhalb einer Entfernung von sechshundert Ruthen, von
der oberen Beuthniger Grenze autz gemessen, zeitweise einer Rückstau-
Ueberschwemmung der Oder ausgesetzt bleiben, und als solche auf der
Priedemoster Flurkarte besonders bezeichnet sind, isi, so lange sie sich in
dieser nur unvollkommen geschützten Lage befinden, der Beitrag gegen
andere Grundsüücke derselben Klasse um noch fünfundzwanzig Prozent
zu ermaßigen.
K. 7.
Die auf Normalmorgen (I. Klasse) reduzirte Niederungsfläche jedes Ver-
bandemitgliedes bildet den Maaßstab seiner Deichkassenbeiträge.
at Katasier isi nach den vorstehenden Grundsätzen entworfen und sind
die Deichkassenbeiträge vorläufsig danach zu erheben.
Behufs der Feststellung des Katasters ist dasselbe aber von dem König-
lichen Kommissarius dem Deichamte vollständig, den einzelnen Gemeindevor=
ständen, sowie den Besitzern der Güter, welche einen besonderen Gemeindebezirk
bilden, extraktweise mitzutheilen und zugleich im Amtsblatte eine vierwöchemliche
Frist bekannt zu machen, innerhalb welcher das Kataster von den Betheiligten
bei den Gemeindeoorständen und dem Kommissarius eingesehen und Beschwerde
dagegen bei dem Kommissarius angebracht werden kann.
Die eingehenden Beschwerden, welche auch gegen die Zahl und das Ver-
hältniß der Klassen gerichtet werden können, sind von dem Königlichen Kom-
missarius unter Zuziehung der Beschwerdeführer, eines Deichamtsdeputirten und
der erforderlichen Sachverständigen zu untersuchen.
Die Sachverständigen, und zwar hinsichtlich der Vermessung und des
Nivellements ein vereideter Feldmesser oder nöthigenfalls ein Vermessungsrevi-
sor, hinsichtlich der Bonitt und Einschätzung zwei ökonomische Sachpverständige,
denen bei Streitigkeiten wegen der Ueberschwemmungsverhältnisse ein Wasserbau-
Sachverständiger beigeordnet werden kann, werden von der Regierung ernamnt.
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, nämlich
die Beschwerdeführer einerseits und der Oeichamtsdeputirte andererseils, bekannt
gemacht; sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat es dabei
sein Bewenden und wird das Deichkataster demgemäß berichtigt. Andernfalls
werden