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werden die Akten der Regierung eingereicht zur Entscheidung uͤber die Be-
schwerden.
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Be-
schwerdeführer.
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung
Fa urs dagegen an den Minister für landwirthschaftliche Angelegenheiten
zulässig.
Moch erfolgter Feststellung des Deichkatasters ist dasselbe von der Regie-
rung zu Liegnitz auszufertigen und dem Deichamte zuzustellen.
F. 8.
(Zusatz zu ##. 3. und 4. der allgemeinen Bestimmungen für künftig zu er-
lassende Deichstatute.)
Die Höhe des aufzusammelnden Reservefonds wird auf 6000 Rthlr., und
der gewöhnliche Deichkassenbeitrag für jetzt auf jährlich 22 Sgr. für den Nor-
malmorgen (d. h. den Morgen I. Klasse) festgesetzt.
K. 9.
(Zusatz zu F. 12. der allgemeinen Besiimmungen.)
Den Besitzern derjenigen Grundsiücke, welche in der Zeit vom 1. April Osnlaß der
bis 1. Oktober länger als vier aufeinander folgende Tage durch Rück= Hchlase-
stau, aufgestautes Binnenwasser, oder Oruckwasser-Ueberschwemmung unter Wasser
stehen, sind durch Entscheidung des Deichamces für das betreffende Jahr die ge-
wöhnlichen Deichkassenbeiträge der beschädigten Fläche zu erlassen. Der Erkes
kann auf den halben Beitrag beschränkr werden für diejenigen Grundstücke,
welche ungeachtet der Ueberschwemmung mindestens den halben Ertrag einer ge-
wöhnlichen Jahresnutzung nach Ermessen des Deichamtes geliefert haben. Der
Erlaß bleibt ganz ausgeschlossen, wenn nach Ermessen des Deichamtes gar kein
Schaden durch die Ueberschwemmung verursacht ist.
F. 10.
(Zusatz zu 9. 13—17. der allgemeinen Bestimmungen.)
Die Grundbesitzer, welche wegen zu großer Entfernung, oder wegen Sper= Natural-
rung der Kommunikation durch Wasser nicht zu den Naturalhülfsleistun en Halfsleigun-
haben aufgeboten werden können, sollen in den Jahren, in welchen ein solches
Aufgebot stattgefunden, einen besonderen verhältnißmäßigen Geldbeitrag zur
Deichkasse leisten.
Der Geldbeitrag wird von dem Deichamte und auf Beschwerden von der
Regierung endgültig festgesetzt.
F. 11.
(Zusatz zu §. 24. und 26. der allgemeinen Bestimmungen.)
Das Oberaufsichtsrecht des Staates, soweit es der Regierung als Lan-Aussichterechte
despolizeibehörde zustehl, wird über den ganzen Umfang des Verbandes von ratb
der Regierung in Liegnitz ausgeübt, welche dem Landrakhsamte in Steinau in
Jahrgang 1851. (Nr. 4061.) 7 05 Betreff