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(Nr. 4063.) Allerhöchster Erlaß vom 17. Juli 1853., betreffend die Verleihung der fiskali-
schen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde-
Chaussee von Beckum, im Fürstenthume Münster, über Ennigerloh und
Westkirchen nach Warendorf.
N.## Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer
Gemeinde-Chaussee von Beckum, im Fürstentbume Münster, über Ennigerloh
und Westkirchen nach Warendorf genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch,
daß das Expropriationsrecht für die zu der Chaussee erforderlichen Grund-
stücke, imgleichen das Recht zur Emnahme der Chausseebau= und Unterhal-
tungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden
Vorschriften, auf diese Straße zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will
Ich den betheiliöten Gemeinden gegen Uebernahme der künftigen chausseemaßi-
gen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes
nach den Besilmmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden
Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen
über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen
Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Fe-
bruar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Wasferpoliel-VBergehen
auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 17. Juli 1854.
Friedrich Wilhelm.
- uͤr den Minister fuͤr Handel
v. Bodelschwingh. Eberrde und zsrrgsin. ae
v. Pommer Esche.
An den Minister für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 4064.,