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A.
provinz Sachsen, Regierungs-Sczirk
Magdeburg.
Obligation des Stendaler Kreises
Littrt. —..p.
uͤber .. ... Thaler Preußisch Kurant.
Auf Grund der unter dem 14. November 1853. Allerhoͤchst bestaͤtigten
Kreistagsbeschluͤsse vom 28. Mai und 16. Juli 1853. wegen Aufnahme einer
Schuld von 100,000 Rthlrn. bekennt sich der staͤndische Ausschuß fuͤr den Chaussee-
bau im Stendaler Kreise Namens des Kreises durch diese fuͤr jeden Inhaber
guͤltige, Seitens des Glaͤubigers unkuͤndbare Verschreibung zu einer Schuld von
....... Rthlrn. Preußisch Kurant nach dem Muͤnzfuße von 1764., welche fuͤr
den Kreis kontrahirt worden und mit vier Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 100,000 Rthlrn. geschieht vom
Jahre 1855. ab allmalig innerhalb eines Zeitraums von längstens einundvierzig
Jahren aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigsens
Einem Prozent jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldver=
schreibungen nach Maaßgabe des genehmigten Tilgungsplanes.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1855. ab in dem Mo-
nate Juni jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Reche vor, den
Tilgungsfonds durch gröôßere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche, noch
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Oie ausgeloosien, sowie die ge-
kündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben,
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung er-
folgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs,
drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungskermine in dem Amtsblatte der
Königlichen Regierung zu Magdeburg, sowie in einer ebendaselbst erscheinenden
Zeitung.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird
es in halbjahrlichen Terminen am 1. Januar und am 1. Juli, von heute an
gerechnet, mit vier Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
ei der Kreis-Kommunalkasse in Stendal, und zwar auch in der nach dem Ein-
tritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. «
(Kr. 4065.) Mit