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(Nr. 4066.) Statut für den Deichverband der Falkenauer Niederung. Vom 4. August
1854.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. ꝛc.
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der Fal-
kenauer Niederung Behufs der gemeinsamen Unterhaltung der in Gemähheit
der Verordnung vom 12. April 1848. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1848.
Seite 126.) ausgebauten Deiche, sowie zur Ausführung und Uncterhaltung von
Entwässerungsanlagen zu einem neuen Deichverbande zu vereinigen, und nach-
dem die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung der Betheiligten erfolgt ist, geneh-
migen We bierdurch auf Grund des Gesetzes über das Deichwesen vom
28. Januar 1848. V. 11. und 15. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1848.
Seite 54.) die Bildung eines Deichverbandes unter der Benennung:
„Deichverband der Falkenauer Niederung“,
und ertheilen demselben nachsiehendes Statut.
g. 1.
In der am linken Ufer der Weichsel von den Bergen bei Czeppeln un-
terhalb der Stadt Mewe bis zu den Schlanzer Bergen sich erstreckenden Nie-
derung werden die Eigenthuͤmer aller eingedeichten Grundstuͤcke, welche ohne
Verwallung bei einem Wasserstande von 21 Fuß 5 Zoll am Pegel auf Mon-
tauer Spitze der Ueberschwemmung unterliegen würden, zu einem Deichver-
bande vereinigt.
2 Der Verband hat seinen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte in Marien=
werder.
·
S. 2.
Alle Rechte und alles Eigenthum der bisherigen Falkenauer Deichsozietckt,
insbesondere an dem alten Deich von der Borau gegen Polnisch-Gruenhoff bis
zum Anschluß an den neuen Deich unterhalb Groß-Falkenau, an dem früheren
Schlußdeich, jetzigen Stauwall vom Stromdeich bei Mösland bis zu den Gar-
zer Bergen, sowie die Berechtigung auf Faschinen, Schälstrauch, Pfahl= und
Bauholz gegen den Königlichen Forsifiskus gehen ohne Entschädigung auf den
Deichverband über.
g. 3.
Es gelten für diesen Verband die allgemeinen Bestimmungen für künf-
tig zu erlassende Deichstatute vom 14. November 1853. (Gesetz-Sammlung
vom Jahre 1853. Seite 935.), soweit sie nicht in Folgendem ergänzt oder ab-
geändert sind. K4