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F. 4.
Dem Deichverbande liegt ob, den Deich von den Bergen bei Czeppeln
bis zu den Schlanzer Höhen zu unterhalten und das landseitige Banquett weiter
zu führen, wo es zur Verstärkung des Oeiches erforderlich erachtet werden
sollte. Oas Banquett, welches so eingerichtet werden muß, daß es zugleich
als öffentlicher Weg benutzt werden kann, unterhält ebenfalls der Verband.
Sollten spätere Erfahrungen eine Erhöhung oder Verstärkung des Dei-
ches als nothwendig oder zweckmäßig ergeben, so sind diese Arbeiten nach Be-
stimmung der Scaatsverwaltungsbehörden auszuführen.
g. 5.
Derselbe uͤbernimmt die Anlegung und Unterhaltung der zur Sicherstel-
lung des Deiches erforderlichen Uferdeckungen, vorbehaltlich seiner Anspruͤche
an andere Verpflichtete.
g. 6.
Der Deichverband wird die beiden Hauptgraͤben der Niederung, den
Wall= und den Grenzgraben unterhalten und daran die Veränderungen vor-
nehmen, welche erforderlich sein möchten, um das den Grundstücken schädliche
Binnenwasser aufzunehmen und in zweckentsprechender Weise abzuleiten.
Derselbe übernimmt ferner die Unterhaltung der Verwallung am Wall-
graben; hierzu, wie zur Unterhaltung der beiden Hauptabwässerungsgräben wir-
ken die Ortschaften Spranden, Liebenau, Rauden und Groß-Garg in der bis-
herigen Weise mit.
Der Oeichverband kann auch die Verlegung und anderweitige Einrich-
tung anderer Gräben zum Zwecke einer besseren Enewässerung beschließen.
Dagegen hat jeder Grundbesitzer das Recht, die Aufnahme des Wassers,
dessen er entledigen will, jedoch nur nach den dafuͤr durch das Deichamt
zu treffenden Bestimmungen zu verlangen.
Die Ländereien in dem durch die Feldmarken Vorwerk und Dorf Küche,
sowie durch die ehemaligen Gruenhöfer und Falkenauer Außendeiche gebilderen
Polder sollen durch Elnrichtung der nöthigen Verbindungsgraben und eines
Durchlasses in dem alten Deich gegen Falkenau an das allgemeine Entwsse-
rungssystem der inneren Niederung angeschlossen werden. In welchem Verhält=
niß und unter welchen Bedingungen die Abwässerung dieser Ländereien vorläu-
sig erst erfolgen darf, bestimmt die Regierung. Die Kosten dieser Anlage tra-
gen die betheiligten Besitzer des vorgenannten Polders, und zwar unter sich
nach dem Maaßstabe des Deichkatasters, soweit sie nicht von der Koöniglichen
Bauverwaltung übernommen werden sollten.
Das Beitragsverhältniß für die fernere Unterhaltung derselben wird die
Regierung nach Anhörung der Interessenten festsetzen. „
Die Anlage und Unkerhaltung der Ortschafts-Abwässerungsgräben ist Sache
Jahrgang 1854. (Nr. 4066.) 67 der