Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

— 461 — 
F. 4. 
Dem Deichverbande liegt ob, den Deich von den Bergen bei Czeppeln 
bis zu den Schlanzer Höhen zu unterhalten und das landseitige Banquett weiter 
zu führen, wo es zur Verstärkung des Oeiches erforderlich erachtet werden 
sollte. Oas Banquett, welches so eingerichtet werden muß, daß es zugleich 
als öffentlicher Weg benutzt werden kann, unterhält ebenfalls der Verband. 
Sollten spätere Erfahrungen eine Erhöhung oder Verstärkung des Dei- 
ches als nothwendig oder zweckmäßig ergeben, so sind diese Arbeiten nach Be- 
stimmung der Scaatsverwaltungsbehörden auszuführen. 
g. 5. 
Derselbe uͤbernimmt die Anlegung und Unterhaltung der zur Sicherstel- 
lung des Deiches erforderlichen Uferdeckungen, vorbehaltlich seiner Anspruͤche 
an andere Verpflichtete. 
g. 6. 
Der Deichverband wird die beiden Hauptgraͤben der Niederung, den 
Wall= und den Grenzgraben unterhalten und daran die Veränderungen vor- 
nehmen, welche erforderlich sein möchten, um das den Grundstücken schädliche 
Binnenwasser aufzunehmen und in zweckentsprechender Weise abzuleiten. 
Derselbe übernimmt ferner die Unterhaltung der Verwallung am Wall- 
graben; hierzu, wie zur Unterhaltung der beiden Hauptabwässerungsgräben wir- 
ken die Ortschaften Spranden, Liebenau, Rauden und Groß-Garg in der bis- 
herigen Weise mit. 
Der Oeichverband kann auch die Verlegung und anderweitige Einrich- 
tung anderer Gräben zum Zwecke einer besseren Enewässerung beschließen. 
Dagegen hat jeder Grundbesitzer das Recht, die Aufnahme des Wassers, 
dessen er entledigen will, jedoch nur nach den dafuͤr durch das Deichamt 
zu treffenden Bestimmungen zu verlangen. 
Die Ländereien in dem durch die Feldmarken Vorwerk und Dorf Küche, 
sowie durch die ehemaligen Gruenhöfer und Falkenauer Außendeiche gebilderen 
Polder sollen durch Elnrichtung der nöthigen Verbindungsgraben und eines 
Durchlasses in dem alten Deich gegen Falkenau an das allgemeine Entwsse- 
rungssystem der inneren Niederung angeschlossen werden. In welchem Verhält= 
niß und unter welchen Bedingungen die Abwässerung dieser Ländereien vorläu- 
sig erst erfolgen darf, bestimmt die Regierung. Die Kosten dieser Anlage tra- 
gen die betheiligten Besitzer des vorgenannten Polders, und zwar unter sich 
nach dem Maaßstabe des Deichkatasters, soweit sie nicht von der Koöniglichen 
Bauverwaltung übernommen werden sollten. 
Das Beitragsverhältniß für die fernere Unterhaltung derselben wird die 
Regierung nach Anhörung der Interessenten festsetzen. „ 
Die Anlage und Unkerhaltung der Ortschafts-Abwässerungsgräben ist Sache 
Jahrgang 1854. (Nr. 4066.) 67 der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.