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Bis zur definitiven Feststellung des Deichkatasters werden hiernach die
Leistungen und Abgaben den Interessenten berechnet.
Behufs der Feststellung ist das Deichkataster dem Deichamte vollständig,
und den einzelnen Gemeindevorständen, sowie den Besitzern der Güter, welche
einen besonderen Gemeindebezirk bilden, extraktweise mitzutheilen und zugleich
im Amtsblatt eine vierwöchentliche Frist bekannt zu machen, innerhalb welcher
das Kataster von den Betheiligten bei den Gemeindevorständen und dem Kom-
missarius eingesehen und Beschwerde dagegen bei dem Kommissarius angebracht
werden kann. ·
Die eingehenden Beschwerden, welche auch gegen die obigen Grundsaͤtze
der Katastrirung gerichtet werden koͤnnen, sind vom Kommissarins unter Zu-
ziehung der Beschwerdeführer, eines Deichamts-Deputirten und der erforderlichen
Sachversiändigen zu untersuchen. Diese Sachverständigen sind binsichtlich der
Grenzen des Inundationsgebiets und der sonsiigen Vermessungen ein vereideter
Feldmesser oder nöthigenfalls ein Vermessungsrevisor, hinsichtlich der Bonität
zwei ökonomische Sachverständige, denen bei Streitigkeiken wegen der Ueber-
schwemmungsverhältnisse ein Wasserbauverständiger beigeordnet werden kann.
Die Sachversiändigen werden von der Regierung ernannt. Mit dem
Resultatre der Untersuchung werden die Betheiligten, nämlich die Beschwerde-
führer einerseits und der Deichamtsdeputirte andererseits, bekannt gemacht; sind
beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat es dabei sein Bewenden
und wird das Kataster demgemäß berichtigt. Anderenfalls werden die Akten
der Regierung eingereicht zur Entscheidung über die Beschwerden. Wird die
Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Beschwerdeführer.
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung
9 Rekurs dagegen an den Minister für landwirthschaftliche Angelegenheiten
zulässig.
Nach erfolgter Feststellung des Kataslers ist dasselbe von der Regierung
auszufertigen und dem Deichamte zuzustellen.
Der Deichverband kann 1# jeder Zeit die Vermessung einzelner Feldmar=
ken bewirken und danach das Deichkataster berichtigen lassen.
F. 10.
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag, welcher auch, soweit die laufenden
Bedürfnisse des Verbandes es gestatten, zur Ansammlung eines Reservefonds
im Betrage von fünftausend Ahalern benutzt werden soll, wird auf fünf Sil-
bergroschen für den Normalmorgen (I. Beilragsklasse) Preußisch festgesetzt.
S. 11.
Der Deichhauptmann, welcher die spezielle Aufsicht über die Dampf=
hebemaschine und das Hauptdeichsiel führt, wird wie sein Stellvertreter auf
sechs Jahre gewählt.
(Nr. 4066.) 67* g. 12.