Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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ch den Wiesenwaͤrter und die Unterhaltung der Anlagen zu beaufsichtigen 
und die halbjaͤhrige Grabenschau im April und November mit den Wie- 
senschoͤffen abzuhalten; 
e) den Schriftwechsel fuͤr den Wiesenverband zu fuͤhren und die Urkunden 
desselben zu unterzeichnen; zur Abschließung von Vertraͤgen ist die Zu- 
stimmung der Wiesenschoͤffen nohig 
s) die Ordnungsstrafen gegen Mitglieber des Verbandes wegen Verletzung 
dieses Statuts und der besonders dazu erlassenen Reglements bis zur 
Höhe von Einem Thaler fesizusetzen und zur Kasse einzuziehen. 
In Behinderungsfüällen läßt sich der Wiesenvorsteher durch einen Wiesen- 
schöffen vertreten. . 
s.8. 
Zur Bewachung und Bedienung der Wiesen stellt der Vorstand einen 
Wiesenwärter auf dreimonatliche Kündigung an, dessen Lohn die Generalver= 
sammlung der Genossen bei der Wahl des Vorstandes ein= für allemal bestimmt- 
Die Wah des Wiesenwärters unterliegt der Bestätigung des Landrathes. Der 
Wiesenwärter ist allein befugt zu wässern, und muß so wässern, daß alle Par- 
zellen den verhältnißmäßigen Antheil am Wasser erhallen. Kein Eigenthümer 
darf die Schleusen öffnen oder zusetzen oder überhaupt die Bewässerungsanlage 
eigenmächtig verändern, bei Vermeidung einer Konventionalstrafe von zwei Tha- 
lern für jeden Kontraventionsfall. 
Der Wiesenwärter wird als Feldhüter vereidigt; er muß den Anweisim-- 
# des Wiesenvorstehers pünktlich Folge leisten und kann von demselben mit 
Verweis und Geldbuße bis zu Einem Thaler bestrast werden. 
K. 9. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes über das 
Eigenthum von Grundslücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von 
Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf 
speziellen Rechrstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Partheien ent- 
siehen, gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
Dagegen werden nach erfolgter Feststellung des Bewässerungsplanes 
durch die Regierung (cir. F. 2.) alle andern die gemeinsamen Angelegenheiten 
des Verbandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des andern 
Genossen betreffende Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs 
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekann#tmachung 
des Bescheides an gerechnet, bei dem Wiesenvorsteher angemeldet werden muß. 
Ein eer Rechtsmittel findet nicht statt. Oer unterliegende Theil trägr 
ie Kosten. 
Das
	        
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