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Geschaͤfte und die Ertheilung von Ausfertigungen aus den Personenstands-
Registern sind Gebuͤhren zu entrichten, uͤber deren Betrag Unser Minister der
auswärtigen Angelegenheiten zu bestimmen hat. «
»H.1-l.
llnfekeMinisiekdekauswärtigenAngelegenheitenunddetJustizhaben
zur Ausfuͤhrung dieses Gesetzes die weiteren Anweisungen zu erlassen.
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koͤniglichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 3. April 1854.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. v. Bonin.
(Nr. 4071.) Bestätigungs-Urkunde, betreffend den zweiten Nachtrag zu dem Statute der
Bonn-Cölner Eisenbahngesellschaft. Vom 4. August 1854.
Wir. Friediich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem die Bonn-Cölner Eisenbahngesellschaft in der Generalversamm-
lung vom 16. November 1853. beschlossen hat, die Bonn-Cölner Eisenbahn
von Bonn bis an den Fuß des Siebengebirges (Rolandseck) fortzusetzen, sowie
den anliegenden Nachtrag zu dem von Uns unterm 11. Februar 1841. beslä-
tigten Statute zu errichten, und Wir zu der beabsichtigten Fortsetzung der
Bahn Unsere Genehmigung ertheilt haben, wollen Wir den vorerwähnten
Nachtrag zu dem Statute der Gesellschaft hierdurch landesherrlich bestätigen.
Die gegenwärtige Urkunde ist nebst dem beslätigten Statut-Nächtrage
durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 4. August 1854.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. Simons.
Zwei-