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Zweiter Nachtrag
zu dem Statute der Bonn-Cölner Eisenbahngesellschaft
vom 27. September 1840.
§. 1.
Die Gesellschaft, indem sie von der im F. 3. des vorstehenden Statuts
vorbehaltenen Befugniß Gebrauch macht, führt die Bahn von Bomnn bis an
den Fuß des Siebengebirges (Rolandseck) fort.
g. 2.
Um die zum Bau noͤthigen Geldmittel zu beschaffen und den Rest der
am 1. Oktober 1848. emittirten Prioritäts-Obligationen zu tilgen, wird dieselbe
zur Kreirung von Prioritats-Obligationen bis zum Belaufe von 750,000 Tha-
lern zum Zinsfuße von vier und einem halben Prozent schreiten.
g. 3.
Die Gesellschaft rdumt dem Staate die Befugniß ein, für den Fall, daß
eine Privatgesellschaft zu dem Baue einer weiter rheinaufwärts führenden
Eisenbahn nach Coblenz oder einem oberhalb Coblenz belegenen Punkte des
linken Rheinufers konzessionirt werden sollte, mit dem Unternehmen dieser Ge-
sellschaft das der Bonn-Cölner Eisenbahngesellschaft dergestalt zu verschmelzen,
daß letzteres ein integrirender Theil mit jenem wird und die Bonn-Cölner
Eisenbahngesellschaft als solche zu existiren aufhört, wogegen die Stamm-Aktio-
naire der Bonn-Cölner Eisenbahngesellschaft zum Nominalbetrage ihrer Stamm-
Abtien Stamm-Aktionaire des neu konzessionirten Unternehmens werden, jedoch
mit dem Vorrechte, daß, wenn in irgend einem Jahre der Reinertrag des neuen
Unternehmens zur Vertheilung einer Dividende von mindestens fünf und einem
halben Prozent nicht zureicht, den ursprünglichen Aktionairen der Bonn-Cölner
Eisenbahngesellschaft eine Dividende von fünf und einem halben Prozent vorab
gewährt wird.
(Nr. 4072.) Privilegium wegen Ausgabe von 750,000 Rthlr. auf den Inhaber lautender
Prioritäts-Obligationen der Bonn-Cölner Eisenbahngesellschast. Vom
4. August 1854.
Wa Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem die Bonn-Cölner Eisenbahngesellschaft auf Grund der in der
Generalversammlung vom 16. November 1853. gefaßten Beschlüsse darauf an-
getragen hat, ihr Behufs der Forksetzung der Bonn-Cölner Eisenbahn von Bonn
(Nr. 4071—4072.) bis