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Während der Dauer seines Amtes bleibt zwar der Juslitiarius slimm-=
berechtigtes Mitglied des Verwaltungsrathes und der Direktion, ist aber in
beiden Kollegien zu dem Amte des Vorsitzenden nicht wählbar und scheidet mit
dem Ablaufe seiner Amtsdauer aus beiden Funkrionen aus.
Es finden daher auf den Justlitiarius die Bestimmungen der W. 40.,
41. und 43. des Statuts keine Anwendung.
G. 4.
So lange das Amt eines Justitiarius durch ein Mitglied des Verwal-
tungsrathes versehen wird, erleidet der H. 19. des zweiten Nachtrags zum
Scatute die Abänderung, daß die Generaloersammlung nur die Wahl von
sieben Mitgliedern des Oirektori## vollzieht; dagegen soll die Amtsdauer sämmt-
licher Direktions= und Ausschußmitglieder und deren Stellvertreter von jetzt ab
ohne Unterschied eine dreijdhrige sein.
(Nr. 4074.) Statut des Verbandes der Wiesenbesitzer in der Gemeinde Uerzig im Kreise
Wittlich des Regierungsbezirks Trier. Vom 12. August 1854.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 1c.
verordnen, Behufs Verbesserung der auf dem Banne der Gemeinde Uerzig, im
Kreise Wittlich des Regierungsbezirks Trier, in den Distrikten Schlemperts-
wiese, Vorburger, Herensteilen, Erbwies, am Burgerwald, Untermehlem und
Hintermehlem gelegenen, in dem Katasterauszuge des Katasterkomtroleurs
Bottler vom September 1851. und den dazu gehbrigen, von dem Bezirks-Wie-
senbaumeister Knipp II. revidirten drei Karten verzeichneten Grundstücke, nach
Anhdrung der Betheiligten, dem Antrage der Mehrzahl derselben entsprechend,
auf Grund des Gesetzes vom 28. Februar 1843. W. 56. und 57. (Gesetz-Samm-
lung vom Jahre 1843. S. 51.), was folgt:
K. 1.
Die Besitzer der vorgedachten Grundstücke werden zu einem Wiesenver-
bande vereinigt, um den Ertrag ihrer Grundstücke durch Ent= und Bewässe-
rung zu verbessern. ·
Der Verband hat sein Domizil bei seinem jedesmaligen Vorsteher.
K. 2.
Die Haupt-Be= und Entwässerungsgräben, die Wehre und Schützen,
die Bachregulirungen, überhaupt alle zur vortheilhaften Berieselung der Ver-
bandswiesen erforderlichen Anlagen, werden auf gemeinschaftliche Kosten des
Verbandes gemacht und unterhalten, nach einem Plan, welcher durch den be-
stellten Wiesenbaumeister anzufertigen und in Streitfällen von der Regierung
festzustellen ist. »
(Nk.4073-4o74) Die