Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

Das Schiedsgericht besteht aus dem Buͤrgermeister und zwei Beisitzern. 
Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter fuͤr jeden werden von der General- 
Versammlung der Wiesengenossen auf drei Jahre gewaͤhlt. Waͤhlbar ist Jeder, 
der in der Gemeinde seines Wohnorts zu den oͤffentlichen Gemeindeaͤmtern 
waͤhlbar ist, mindestens Einen Morgen Wiese besitzt und nicht Mitglied des 
Verbandes ist. 
Wenn der Buͤrgermeister selbst Mitglied des Verbandes sein sollte, so 
muß der Landrath auf Antrag jedes Betheiligten einen andern unpartheiischen 
Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernennen. Hassetke kann der Landrath thun, 
wenn sonstige Einwendungen gegen die Person des Böürgermeisiers von den 
Betheiligten erhoben werden, welche dessen Unpartheilichkeit nach dem Ermessen 
des Landraths beeinträchtigen. 
S. 10. 
Wegen der Wässerungsordnung, der Grabenräumung, der Heuwerbung 
und der Hütung auf den Wiesen hat der Vorstand die nörhigen Bestimmungen 
pzan gebe und kann deren Uebertretung mit Ordnungsstrafen bis drei Thaler 
bedrohen. · 
H.11. 
Der Wiesenverband ist der Oberaufsicht des Staates unterworfen. 
Das Aufsichtsrecht wird von dem Kreislandrath, von der Koͤniglichen 
Regierung in Trier als Landespolizeibehoͤrde und von dem Minister für die 
landwirthschaftlichen Angelegenheiten Fchandhabr in dem Umfange und mit den 
Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zusiehen. 
K. 12. 
Abänderungen des vorstehenden Statutes können nur unter landesherr- 
licher Genehmigung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 19. Dezember 1853. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Simons. v. Westphalen. 
  
(Nr. 3916—918.) (Nr. 34917.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.