Das Schiedsgericht besteht aus dem Buͤrgermeister und zwei Beisitzern.
Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter fuͤr jeden werden von der General-
Versammlung der Wiesengenossen auf drei Jahre gewaͤhlt. Waͤhlbar ist Jeder,
der in der Gemeinde seines Wohnorts zu den oͤffentlichen Gemeindeaͤmtern
waͤhlbar ist, mindestens Einen Morgen Wiese besitzt und nicht Mitglied des
Verbandes ist.
Wenn der Buͤrgermeister selbst Mitglied des Verbandes sein sollte, so
muß der Landrath auf Antrag jedes Betheiligten einen andern unpartheiischen
Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernennen. Hassetke kann der Landrath thun,
wenn sonstige Einwendungen gegen die Person des Böürgermeisiers von den
Betheiligten erhoben werden, welche dessen Unpartheilichkeit nach dem Ermessen
des Landraths beeinträchtigen.
S. 10.
Wegen der Wässerungsordnung, der Grabenräumung, der Heuwerbung
und der Hütung auf den Wiesen hat der Vorstand die nörhigen Bestimmungen
pzan gebe und kann deren Uebertretung mit Ordnungsstrafen bis drei Thaler
bedrohen. ·
H.11.
Der Wiesenverband ist der Oberaufsicht des Staates unterworfen.
Das Aufsichtsrecht wird von dem Kreislandrath, von der Koͤniglichen
Regierung in Trier als Landespolizeibehoͤrde und von dem Minister für die
landwirthschaftlichen Angelegenheiten Fchandhabr in dem Umfange und mit den
Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zusiehen.
K. 12.
Abänderungen des vorstehenden Statutes können nur unter landesherr-
licher Genehmigung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 19. Dezember 1853.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Simons. v. Westphalen.
(Nr. 3916—918.) (Nr. 34917.)