— 482 —
Die Besaamung, der Umbau und die sonstige Unterhaltung der einzelnen
Wiesenparzellen durch Planirung, Düngung ꝛc. bleibt den Eigenthümern über-
lassen, jedoch sind dieselben gehalten, dabei den Anordnungen des Wiesenvor=
stehers im Inceresse der ganzen Anlage Folge zu leisten.
g. 3.
Die Beitraͤge zur Anlegung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen
Anlagen den von den Genossen nach Verhältniß ihrer betheiligten Flächen
aufgebracht.
Der Bürgermeister setzt die Hebelisten auf Antrag des Wiesenvorstehers
fest und läßt die Beiträge von den Säumigen durch administrative Exekution
zur Kommunalkasse einziehen.
Die Arbeiten sollen an den Mindestfordernden verdungen werden.
S. 4.
Die Anlegung der nöthigen Graben, Wehre 2c. muß jeder Wiesengenosse
ohne Weiteres gestatten und den dazu erforderlichen Grund und Boden in der
Regel unentgeltlich hergeben. Soweit ihm der Werth nicht durch das an den
Dammdossirungen und Uferrändern wachsende Gras oder andere zufällige
Vortheile ersetzt werden sollte, ist Entschädigung zu gewähren. Streitigkeite#n
birüber cwerden mit Ausschluß des Rechtsweges schiedsrichterlich emschieden
(ctr. F. 9.).
Die Erwerbung von Terrain, welches nicht Mitgliedern des Wiesenver-
bandes gehrt, erfolgk nach den Vorschriften des Gesetzes vom 28. Februar 1843.
g. 5.
Die Angelegenheiten des Wiesenverbandes werden geleitet von einem
Wiesenvorsteher und zwei Wiesenschöffen, welche zusammen den Vorstand bilden.
Dieselben bekleiden ein Ehrenamt.
S. 6.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Wiesengenossen aus ih-
rer Mirte auf drei Jahre gewählt, nebst zwei Stelloertretern für die Wiesen-
schöffen.
Bei der Wahl hat jeder Wiesengenosse Eine Stimme.
Der Bürgermeister beruft die Wahlversammlung und führt den Vorsitz
in derselben. Er verpflichtet die Gewählten durch Handschlag an Eidesstatt.
Minderjährige und moralische Personen können durch ihre gesetzlichen Ver-
treter, Ehefrauen durch ihre Ehemänner mitstimmen.
Waählbar ist derjenige, welcher mindestens einen halben Morgen Wiese im
Verbande besitzt und den WVollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechts-
kräftiges Erkenntniß verloren hat.
Im Uebrigen sind bei der Wahl die Vorschriften für die Gemeindewah-
len zu beobachten.
Zur