Die
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Schema.
Soldiner Kreis-Obligation
Littr. ...... m———
-weite Serie
über Thaler Preußisch Kurant.
Stände des Soldiner Kreises erkennen hiermit an, die Summe von
(resp. 50 Rthlr., 100 Rehlr.) Kurant gegen diese Obligation vorgeliehen er-
halten zu haben und verpflichten sich insgesammt zu deren Verzinsung und
Rückzahlung nach den unten folgenden Bedingungen:
1)
2)
3)
(K.. 40.
Der Inhaber dieser Obligation verzichtet seinerseits so lange auf ein Kün-
digungsrecht derselben, als ihm die Zinsen dafür prompt bezahlt werden;
sobald dies nicht der Fall ist und der Kreis seine Verbindlichkeiten gegen
den Inhaber dieser Obligation nicht erfüllt, siehr ihm eine sechsmonat-
liche Kündigung zu.
Die Soldiner Kreisstände dagegen und in deren Auftrage das von
denselben erwählte Chausseebau-Komité haben jederzeit das Recht, die
Obligation in Zeit von sechs Monaten zu kündigen, so daß diese Kün-
digung sechs Monate vor dem bestimmten Rückzahlungs-Termine, der
immer nur einmal jährlich in der Zeit vom 1. bis 8. Juli stattfindet,
erfolgen muß.
Für eine Kündigung Seitens des Kreises erkennt jeder Inhaber dieser
Obligation die desfallsige zweimalige Bekannmachung im Preußischen
Staats-Anzeiger und in den beiden Berliner (der Vossischen und Haude-
und Spenerschen) Zeitungen, in dem Frankfurter Regierungs-Amtsblatte
und im Soldiner Kreisblatte, wovon die eine stets vor dem ersten Ja-
nuar desjenigen Jahres, in welchem die Zurückzahlung stattfinden soll,
erfolgt sein muß, als ihn vollkommen verpflichtend an, dergestalt, daß
wenn in den, durch solche öffentliche und sonstige Kündigungen bestimm-
ten Zurückzahlungs-Terminen die Erhebung des Kapitals und der Zinsen
nicht erfolgt, mit jenem Tage weitere Verzinsung des Kapitals aufhört,
ohne daß es einer gerichtlichen Deposition des Geldbetrages bedarf.
An Zinsen werden jährlich fünf Prozent entrichtet, und zwar erfolgt die
Zinsenzahlung halbjährlich entweder bei der Chausseebau-Kasse in Soldin,
oder auch an anderen, in Berlin und Frankfurt a. d. O. noch zu be-
stimmenden Orten in der Zeit vom 1. bis zum 8. Januar und vom
1. bis 8. Juli jeden Jahres gegen Vorzeigung und resp. Rückgabe des
betreffenden Zinsscheins (Kupons).
4) Die Rückzahlung des Kapitals erfolgt gegen Aushändigung dieser Obli-
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gation mit dazu gehbrigen Zinsscheinen (Kupons) nach dem Nennwerthe
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