Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

— 493 — 
zwanzig tausend Thalern aus der Staatskasse erhalten, und zwar zinsfrei auf 
fünf Jahre vom 1. Okkober 1854. ab. 
Nach Ablauf dieser fünf Jahre wird das Darlehn von der Sozietät mit 
drei Prozent verzinst und außerdem mit zwei Prozent amortisirt, dergestalt, daß 
jährlich fünf Prozent des ursprünglichen Darlehnsbetrages in halbjährigen Ra- 
ten Dostnumerando gezahlt werden, und davon drei Mrofent des jedesmaligen 
Darlehnsrestes auf Zinsen, der Ueberschuß als Kapitalstilgung berechnet wird. 
Die Verzinsung und Amortisation beginnt mit dem 1. Oktober 1859., 
die erste Ratenzahlung ist also am 1. April 1860. zu leisten. 
g. 6. 
Jedes Sozietaͤtsmitglied hat der Sozietaͤt von seinen Grundstuͤcken die- 
jenigen Flächen, welche zum Bau der Zuleitungs= und Ableitungs-Kanle er- 
forderlich sind, soweit ohne Entschädigung abzutreten, als der bisherige Nutzungs- 
werth nach voraussichtlicher Schätzung durch die ihm demnächst verbleibende 
Grasnutzung auf den Dammdossirungen und Uferwänden und durch die son- 
siigen durch den Bau erwachsenden zufälligen Vortheile aufgewogen wird. 
Streitigkeiten hierüber werden mit Ausschluß des Rechtsweges schieds- 
richterlich entschieden (VF. 15.). 
Die sonstigen zur Ausführung der Melioraktion, namentlich zur Anlegung 
der Kanäle, Brücken, Schleusen, Wehre, Wärterhäuser und Wege erforderlichen 
Grundstücke werden im Mangel der Einigung von der Sozietat nach den Vor- 
schriften des Gesetzes über die Benutzung der Privatflüsse vom 28. Februar 
1843. zur servitutarischen Benutzung, resp. als Eigenthum erworben. 
Danach steht die Enescheidung darüber: welche Grundstucke für obige 
Zwecke in Anspruch zu nehmen sind, der Regierung in Königsberg zu, mit Vor- 
behalt des innerhalb einer Präklusiofrist von sechs Wochen einzulegenden Re- 
kurses an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. 
Die Ermittelung und Festsetzung der Entschädigung erfolgt ebenfalls 
durch die Regierung in Königsberg, vorbehaltlich des dem Provokaten inner- 
halb sechs Wochen nach Bekanntmachung der Entscheidung zustehenden Rekur- 
ses an das Reoisionskollegium für Landeskultursachen in Berlin (§89. 45. bis 
51. des Gesetzes vom 28. Februar 1843.). 
Wegen Auszahlung der Geldvergütigung für die der Expropriation un- 
terworfenen Grundstücke kommen die für den Chausseebau hierüber in der Pro- 
vinz Preußen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen in Anwendung. 
C. 7. 
An der Spitze der Sozietät steht ein Schaudirektor und ein Vorstand Ws. 
von zwölf Mitgliedern. Sogietät. 
Dieselben bekleiden ein Ehrenamt. Nur für die baaren Auslagen ist dem 
Schaudirektor eine Remuneration vom Vorstande festzusetzen. 
Jahrgang 1854. (Nr. 4077.) 71 F. S.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.