Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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g. 16. 
Bei der Ab- und Zuleitung des Wassers aus den Hauptgraͤben und in 
die Hauptgraͤben der Sozietaͤt hat jedes Mitglied die Anweisungen des Schau- 
direktors zn befolgen. 
Die Wiesenwaͤrter der Sozietaͤt besorgen die Bewaͤsserung in der Reihen- 
folge und nach dem Zeitmaaße, wie solches die ihnen ertheilte Instruktion vor- 
schreibt, und muͤssen so waͤssern, daß alle Parzellen den verhaͤltnißmaͤßigen An- 
theil am Wasser erhalten. 
Kein Eigenthümer darf das Oeffnen oder Schließen der Schleusen und 
die Bewässerung, überhaupt Verrichtungen an den Bewässerungs-Anlagen selbst 
vornehmen, ohne Zustimmung des Wiesenwärters, bei Vermeidung einer Strafe 
von zwei Thalern für jeden Kontraventionsfall. 
S. 17. 
Wegen des Wasserungsverfahrens, der Heuwerbung und des Hütens auf 
den Wiesen hat der Schaudirektor mit Zustimmung des Vorstandes die erfor- 
derlichen Reglements zu erlassen, wodurch die einzelnen Sozietätsmitglieder 
bei Vermeidung von Ordnungsstrafen bis zum Betrage von drei Thalern zu 
Handlungen und Unterlassungen im gemeinsamen Interesse verpflichtet werden 
können. 
Die Sirafandrohung, kann bis zum Betrage von zehn Thalern gehen, 
wenn die Regierung ihre Genehmigung dazu ertheilt hat. 
Von jedem solchen Reglement ist sofort Abschrift an die Regierung durch 
den Kreislandrath einzureichen (vergl. V. 8. und 9. des Gesetzes vom 
11. März 1850. Gesetz-Sammlung von 1850. S. 206.). 
G. 18. 
Niemand kann gezwungen werden, Arbeiten auf seinen Grundstücken vor- 
zunehmen, bei welchen kein anderes Sozietärsmitglied ein Interesse hat, da- 
gegen wird auch Niemand von den Sozietätsbeiträgen deswegen frei, weil er 
wegen der schlechten Unterhaltung seiner Gräben und Schleusen, oder wegen 
der schlechten Bearbeitung seiner Grundstücke von den Sozietätsanlagen keinen 
Vortheil hat. 
Die Unterhaltung der Anlagen, welche mehreren Grundbesitzern gemein- 
schaftlich dienen, und von denselben unterhalten werden müssen, ist von dem 
Schaudirektor zu kontrolliren und nöthigenfalls durch Exekurion auf Kosten der 
Sädumigen zu bewirken. Wer solche Gräben nicht bis zum 1. Mai gehörig 
rdumt, zahlt außerdem pro Ruthe Einen bis zwei Silbergroschen Strafe, nach 
Verhältniß des Umfanges der Graben. 
. 10.
	        
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