Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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) die beiden Graben aus dem Wittlinger Moor (Sekt. 42. 43.) in das 
alte Bett des großen Oickflusses; 
3. die sonstigen Binnenentwässerungen, welche in dem Meliorationsplane 
projektirt sind oder außerdem im Laufe der Zeit sich etwa als nothwendig 
ergeben sollten, und Bewässerungsanlagen, wo Gelegenheit dazu vorhan- 
den ist, zu vermitteln und nöthigenfalls von Amtswegen auf Kosten der 
Adjazenten und der übrigen speziell dabei Betheiligten durchzuführen, 
nachdem der Plan dazu von dem Minister für die landwirthschaftlichen 
Angelegenheiten nach Anhörung der Betheiligten festgestellt ist. 
Die Adjazenten und die übrigen speziell Betheiligten haben diese 
Anlagen gemeinschaftlich anzulegen und zu unterhalten, nach Verhältniß 
des Vortheils, insoweit die Unterhaltungspflicht nicht schon bisher durch 
Observanz oder sonstige Rechtstitel anders geordnet war. Die Organe 
der Soziertät haben auch dergleichen Anlagen zu beaufsichtigen. 
Erhebliche AbTänderungen und Erweiterungen des Regulirungsplans, 
welche im Laufe der Ausführung nothwendig erscheinen, dürfen nur mit Ge- 
nehmigung des Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten vorge- 
nommen werden. Bei Erweiterungen des Regulirungsplans sind vorher die 
Interessenten durch Vernehmung von Deputirten zu hören. 
g. 3. 
Ueber die von der Sozietaͤt zu unterhaltenden Graͤben und Flußstrecken, 
Daͤmme, Bruͤcken, Schleusen und sonstige Anlagen, sowie uͤber die etwaigen 
Grundstuͤcke der Sozietaͤt ist ein Lagerbuch von dem Direktor zu führen und 
von dem Vorslande festzustellen. Die darin vorkommenden Veränderungen wer- 
den dem Worstande bei der jährlichen Rechnungsabnahme vorgelegt. 
F. 4. 
Die Arbeiten der Sozietät werden nicht durch Naturalarbeit der Sozie= 
tälsmitglieder, sondern für Geld aus der Sozietätskasse ausgeführt. Zu dieser 
Ausführung, sowie zur Unterhaltung der Sozietätsanlagen (G. 2. Nr. 1. und 
2.) müssen alle einzelnen, durch diese Werke verbesserten ertragsfa—higen Grund- 
stücke, Hof= und Baustellen, nach Verhältniß des durch die Melioration abzu- 
wendenden Schadens und herbeizuführenden Vortheils beitragen, nach Maaß- 
gabe des Katasters (V. 6—9.). » 
Die Unterhaltung der Brücken auf den öffentlichen Wegen verbleibt den 
Gemeinden, welchen sie jetzt obliegt, nachdem der durch die Melioration erfor- 
derlich gewordene Umbau der Brücken von der Sozietät ausgeführt ist. 
Entsteht Streit darüber, ob gewisse Anlagen auf Kosten der Sozietaͤt 
oder von den Besitzern der betreffenden Grundstücke auszuführen sind, so ent- 
scheidet darber die Regierung in Minden und in weiterer Instanz der Mini- 
ster für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. 
(Nr. 4078.) 725 g. õ. 
Lagerbuch. 
Ausführung 
ber Urbeiten.
	        
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