Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Nur binnen dieser Frist können Beschwerden gegen das Kataster erhoben 
werden. Dieselben sind bei dem Königlichen Kommissarius anzubringen. Die 
Zeit der Offenlegung ist vier Wochen vorher durch das Amtsblatt zur öffent- 
lichen Kenntniß zu bringen und außerdem in ortsüblicher Weise bekannt zu 
machen. Der Kommissarius hat die Beschwerden, welche auch gegen die im 
K. 6. angegebenen Grundsätze der Klassenbildung gerichtet werden können, un- 
ter Juhiehunn des Beschwerdeführers, eines Mitgliedes des Vorstandes und der 
erforderlichen Sachverständigen zu untersuchen. Diese Sachverständigen sind von 
der Regierung in Minden zu ernennen, und zwar hinsichtlich der Vermessun 
und des Nivellements ein vereideter Feldmesser, Katasterbeamter oder nöthi- 
genfalls Vermessungsrevisor, hinsichts der ökonomischen Fragen zwei landwirth- 
schaftliche Sachversiändige (Boniteure, cf# F. 7.), denen ein Wasserbau-Sach- 
verständiger beigeordnet werden kann. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden der Beschwerdeführer und 
das Worstandsmitglied bekanm gemacht; sind beide Theile mit dem Resultate 
einverstanden, so wird das Kataster demgemäß berichtigk, andernfalls werden 
die Akten der Regierung zu Minden zur Ensscheidung eingereicht. 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidun 
ist — dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenhei- 
ten zulässig. 
Wo die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Be- 
schwerdeführer. 
Das festgestellte Kataster wird von der Regierung zu Minden ausgefer- 
tigt und dem Sogzietätsdirektor zugesandt. Auf Grund des Katasters werden 
die Heberollen aufgestellt. 
S. 9. 
Der einfache Beitrag ist jährlich für den Preußischen Morgen 
der I. Klasse.. “— 5 Sgr. 
-= — 4 = 
-III. - .. . . .. .... 3 "6 
-= IIIIIIII. 1 
Der Beitrag ist vom Vorstande zu erhöhen, soweit die Erfüllung der 
Sozietätszwecke einen größeren Aufwand erfordert. Eine Ermaßigung ist unter 
Genehmigung der Regierung Aulästig, wenn die gewöhnlichen Beiträge nach- 
weislich den voraussichtlichen Bedarf übersteigen. Der doppelte Beicrag kann 
schon gleich beim Beginn des Baues erhoben werden, sobald das Kataster nach 
S. 6. 7. entworfen ist — mit Vorbehalt späterer Ausgleichung. 
S. 10. 
Die Sozietätsmitglieder sind bei Vermeidung der administrativen Exeku- 
tion gehalten, die gewöhnlichen Soßzietätsbeiträge in halbjährigen Terminen am 
1. April und 1. Okrcober jeden Jahres unerinnert zur Sozietätskasse abzufüh- 
(Nr. 4078.) ren. 
Zahlung der 
eiträͤge.
	        
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