— 508 —
In jedem Bezirk wird ein Deputirter und ein Stellvertreter gewaͤhlt.
Die Wahl erfolgt durch den Gemeinderath unter dem Voriit des
Amtmanns.
Wo mehrere Gemeinden einen Wahlbezirk bilden, da treten die Gemeinde-
räthe unter dem Vorsitz des Amtmanns zur Wahl zusammen, und zwar:
in dem ersten, dritten und sechsten Wahlbezirk unter dem Vorsitz des Amt-
manns zu Rahden, "
in dem siebenken Wahlbezirk unter dem Vorsitz des Amtmanns zu Levern.
Alle zwei Jahre scheiden zwei DOeputirte aus und werden durch neue
Wahlen ersetzt. Die das erste, resp. das zweite Mal Ausscheidenden werden
durch das Loos bestimmt. -
Die Ausscheidenden koͤnnen wieder gewaͤhlt werden. Waͤhlbar ist jedes
Sozietaͤtsmitglied, welches den Vollbesitz der buͤrgerlichen Rechte nicht durch
rechtskraftiges Urtheil verloren hat und nicht Unterbeamter der Sozietaͤt ist.
Mit dem Aufhören der Wählbarkeit verliert die Wahl ihre Wirkung. Vater
und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein.
Sind dergleichen Verwandte zugleich gewählt, so wird der dltere allein zu-
elassen.
Außer diesen Vorstandsmitgliedern ist der Landrath des Kreises Lübbecke
befugt, an den Vorstandssitzungen mit Stimmrecht Theil zu nehmen, auch wenn
er nicht Sozietätsdirektor sein sollte.
S. 18.
Der Stelloertreter nimmt in Krankheits= und Behinderungsfallen des
Repräsentanten dessen Stelle ein und tritt für ihn ein, wenn der Deputirte
während seiner Wahlzeit stirbt, den Grundbesitz in den zum Wahlbezirk gehö-
zihe Oltschaften aufgiebt, oder seinen bleibenden Wohnsitz in einem enefernten
rte waͤhlt.
g. 19.
Der Vorstand hat den Direktor in seiner Geschaͤftsfuͤhrung zu unter-
stätzen, das Beste der Sozietaͤt uͤberall wahrzunehmen und namentlich:
1) den Etat jaͤhrlich festzustellen;
2) die Jahresrechnung abzunehmen und die Decharge an den Rendanten
zu ertheilen;
3) über den Erlaß oder die Stundung von Beiträgen zu beschließen;
4) die Genehmigung von Verträgen und Vergleichen, deren Gegenstand
den Betrag von funfzig Thalern übersteigt, zu ertheilen; ferner
5) über die Ausführung neuer Anlagen oder die Veraiderung der besiehen-
den, über die Bauanschläge, über außerordentliche Sozietaͤts beitraͤge und
etwaige Anleihen zu beschließen;
6) desgleichen über die Vergütungen für abgetretene Grundstücke und Ent-
nahme von Materialien; H des
*