Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

— 510 — 
einschließlich des Direktors, versammelt sind. In den Versammlungen fuͤhrt 
der Direktor den Vorsitz und giebt bei sonstiger Stimmengleichheit den Äusschlag. 
Die Beschluͤsse und die Namen der dabei anwesenden Mitglieder werden 
in ein besonderes Buch eingetragen. Sie werden ebenso wie die Ausfertigung 
derselben vom Direktor und zwei Mitgliedern vollzogen. 
Der Termin der alljaͤhrlichen Hauptversammlung kann durch Beschluß 
des Vorstandes in einen andern Monat verlegt werden. 
g. 22. 
Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für die mit dieser Funktion ver- 
bundenen Reisen und Mühewaltungen keine besondere Remuneration. Nur 
wenn ihnen vom Direktor die Musführung spezieller Geschäfte übertragen wird, 
welchen Aufträgen sie nachzukommen verpflichtet sind, sleht ihnen einschließlich 
der Reisekosten eine tägliche Remuneration von Einem Thaler zehn Silber= 
groschen zu. 
g. 23. 
Der Sozie= Der Sozietätsrendant, welcher, soweit dies erfordert wird, zugleich die 
töt-Rendant. Stelle eines Sozietätssekretairs zu versehen hat, verwaltet die Kasse der So- 
zietät nach einer ihm von dem Vorstande zu ertheilenden Instruktion. 
Seine Anstellung erfolgt im Wege eines kündbaren Vertrages durch den 
WVorstand, von welchem auch über die Höhe des Gehalts und der Kaution die 
nöthigen Festsetzungen getroffen werden. 
Die Wahl des Rendanten und der Anstellungsvertrag bedarf der Be- 
stätigung der Regierung in Minden. 
G. 24. 
Graben-In= Der Grabeninspektor führt die fortwährende spezielle Aufsicht über 
spektor. alle Anlagen der Sozietat, sowie über die unter Schau gestellten Binnengräben 
und Bewässerungsanlagen, er fertigt die Anschläge zu den Bauten und Gra- 
benräumungen und leiket die Ausführung. Er muß im Wieslenbau und ein- 
fachen Wasserbau erfahren und im Nivelliren sicher sein. 
Die Grabenmeisier sind ihm zunächst untergeordnet. 
Seine Anstellung erfolgt in gleicher Weise wie die des Sozietätsren- 
danten. 
S. 25. 
Grabenmei- Zur Beaufsichtigung und Beschützung der Sozietätswerke und der übri- 
ner. en unter Schau gestellten Anlagen sollen mindestens drei Grabenmeister vom 
WVorstande auf Vorschlag des Direktors angestellt werden. 
Der Geschäftskreis derselben wird von dem Vorstande festgesiellt, welcbe 
au
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.