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auch daruͤber Bestimmung trifft, ob die Anstellung auf Kündigung, oder auf
eine bestimmte Reihe von Jahren, oder auf Lebenszeit erfolgen soll.
g. 26.
Zu den Posten der Grabenmeister sollen nur Personen berufen werden,
von deren hinreichender technischer Kenntniß und Uebung sich der Graben-
Inspektor versichert hat, die vollkommen ruͤstig sind und die gewöhnlichen Ele-
mentarkenntnisse insoweit besitzen, daß sie eine verstaͤndliche schriftliche Anzeige
erstatten und eine einfache Verhandlung aufnehmen, auch eine gewoͤhnliche
Lohnrechnung aufstellen koͤnnen.
g. 27.
Die Zuziehung von Sachverständigen zu besonderen vorübergehenden
Zwecken, namentlich von Bausachverständigen zur Revision oder Wiederherstel-
lung der vorhandenen, sowie zur Ausführung neuer Bauwerke, gegen Remu-
neration zu veranlassen, ist Sache des Direktors.
g. 28.
Der Sozietätsdirektor ist befugt, wegen der polizeilichen Uebertretungen Polizei-Kon-
die Strafe bis zu fünf Thaler Geldbuße oder drei Tage Gefängniß vorläufig wabenkionen.
festzusetzen nach dem Gesetze vom 14. Mai 1852. (Gesetz= Sammlung vom Jahre
1852. Seite 245.).
Die vom Direktor allein, nicht vom Polizeirichter, fesigesetzten Strafen
fließen in die Sozietätskasse.
g. 29.
Die Ausführung der Meliorationsbauten nach dem festgestellten Reguli= Ausführung
rungsplane und den Beschlüssen des Vorstandes wird unter der Kontrolle des ellor-
Vorstandes und seiner Mitglieder einer besonderen „Baukommission für die Re= Bau-.Lom#
gulirung der Gewässer in dem nördlichen Theile des Kreises Lübbecke“ über- mission.
tragen, welche aus
a) einem Königlichen Kommissarius,
b) einem Bautechniker,
welche beide von dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegen-
heiten ernannt werden,
c) einem Vorsiandsmitgliede,
besteht. Das letztere wird von dem Vorstande aus seiner Mitte gewaͤhlt.
Der Koͤnigliche Kommissarius versieht waͤhrend der Bauzeit zugleich die
Geschaͤfte des Sozietaͤtsdirektors.
(Nr. 4078.) 737 K. 30.