Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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K. 30. 
Die Kommission faßt ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Sie be- 
sorgt insbesondere auch die Erwerbung und Abschreibung der Grundstücke, deren 
Ankauf zur Ausführung des festgesetzten Meliorationsplans nothwendig ist; sie 
ist verpflichtet, im Interesse der Geiettt auf möglichste Kostenersparniß Bedacht 
zu nehmen und überhaupt Alles anzuordnen und zu veranlassen, was ihr zum 
Nutzen der Sozietät zweckdienlich scheint. 
K. 31. 
Die Werträge, welche die Baukommission abschließt, sind von allen drei 
Kommissionsmitgliedern zu unterschreiben. 
Verträge bei Gegenständen über fünfhundert Thaler bedürfen zu ihrer 
Gültigkeit der Genehmigung des Vorstandes. 
S. 32. 
Sobald die Ausführung der Regulirung bewirkt ist, hört das Mandat 
der Baukommission auf. Dieselbe übergiebt die Anlagen dem VWorstande zur 
ferneren Verwaltung. Streitigkeiten, welche dabei entstehen möchten, werden 
von dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten nach Anhbrung 
der Regierung in Minden entschieden, ohne daß der Rechtsweg zulässig ist. 
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Der Sozietät wird für alle zur vollständigen Ausführung der Regulirung 
und der damit in Verbindung stehenden Bodenmeliorationen erforderlichen An- 
lagen das Recht zur Expropriation verliehen. 
Kraft dieses Rechtes ist die Sozietät namentlich befugt: 
1) die Abtretung oder Veränderung von Schleusen und Stauwerken, 
2) die Abtretung oder vorübergehende Ueberweisung des zu neuen Flußbet- 
ten, Gräben und Uferverwallungen, oder zur Unterbringung der Erde 
und des Schuttes bei Ausgrabungen und Bauwerken, sowie zur Ent- 
nahme der Baumaterialien an Sand, Lehm, Rasen und dergleichen er- 
forderlichen Terrains, 
gegen Entschädigung in Anspruch zu nehmen, insoweit nicht der Grund und 
Boden nach F. 34. unentgelrlich abgetreten werden muß. 
Die Entscheidung darüber, welche Gegenstände in den einzelnen Fällen 
der Expropriation unterliegen, steht der Regierung in Minden zu, mit Vorbe- 
halt eines innerhalb einer Präklusiofrist von sechs Wochen einzulegenden Re- 
kurses an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. Die Er- 
mittelung und Festsetzung der Gutschsdigung. erfolgt ebenfalls durch die Regie- 
rung zu Minden. Hierbei, sowie in Betreff des dem Provokaten innerhalb 
sechs
	        
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