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sechs Wochen nach Bekanntmachung der Entscheidung sallehenden Rekurses an
das Revoisions-Kollegium für Landeskultursachen in Berlin, sind die Vor-
schriften der ##. 45. bis 51. des Gesetzes vom 28. Februar 1843. maaßgebend.
Wegen Auszahlung der Geldvergütungen für die starrgehabten Expro-
priationen kommen ohne Unterschied, ob sie durch Vergleich oder durch förm-
liche Entscheidung zu Stande gekommen sind, die für den Chausseebau in der
Provinz Westphalen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung.
g. 34.
Soweit die neuen oder verbreiteten Fluß= und Grabenzüge (G. 2. Nr.
1—3.) Wiesen= oder Weidegrundstücke, sowie den Heide= und Moorboden durch-
schneiden, erhalten die Eigenchümer solcher Grundslücke für die Abtretung des
nöthigen Grund und Bodens keine besondere Entschädigung, sondern es wird
ihnen hiefür innerhalb ihres Grundbesitzes nur die Grasnutzung im Kanale
und auf den Kanaldämmen eingerdumt, sowie die Nutzung etwaiger Weiden-
pflanzungen, deren Anlagekosten jedoch von ihnen zu erstatten sind. Soweit
durch die vorkommenden Begradigungen die alten Flußbetten trocken gelegt und
disponibel werden, fallen diese innerhalb ihrer Grenzen denjenigen Grund-
besitzern zu, welche zu den Regulirungsbauten Grundstücke abzurreten genöthigt
waren, jedoch nur bis zu dem Flächenbetrage der geschehenen Abtretung. Die
bierüber hinausgehenden Flächen der alten Flußbelen werden Eigenthum der
Sozietät. "
Zeigt sich zwischen dem Werthe des zu den neuen Fluß= und Graben-
ügen abzutretenden Grund und Bodens, und den Vortheilen, welche dem Be-
Her7 aus der Grasnutzung, Weidenutzung, der Ueberlassung des alten Fluß=
bettes, der unmittelbaren Lage an den neuen Wasserzügen oder auf sonstige
zufällige Weise durch die Anlage erwächst, ein augenfälliges großes Mißver=
hältniß zum Nachtheile des Grundbesitzers, so ist demselben eine billige Ent-
schädigung zu gewähren. Streitigkeiten hierüber werden, mit Ausschluß des
Rechtsweges, schiedsrichterlich entschieden (cf. F. 39.).
Die an den zu regulirenden Fliegen zur Zeit vorhandenen Baume und
Sträucher sind ohne Entschädigung von den Eigenthümern nach der ihnen von
dem Königlichen Kommissarius zu ertheilenden Anweisung fortzurumen.
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Die Sozietät ist dem Oberaufsichtsrechte des Staats unterworfen. altr uul.
Dieses Recht wird von der Regierung zu Minden — in höherer Instanz nttzot "
von dem Minister für die landwirrhschaftlichen Angelegenheiten — gehandhabt
in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden, über
die Gemeinden zustehen. Die Regierung hat darauf zu halten, daß die Be-
stimmungen des Statuts überall beobachtet, die Anlagen gut ausgeführt und
ordentlich erhalten, die Grundstücke des Verbandes sorgfältig genutzt und die
etwaigen Schulden regelmaßig verzinst und getilgt werden. ·
(Nr. 4078.) Die