Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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zu a) bis zur Zahlung des betreffenden Zinskupons, 
zu b) bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes, 
zu c) bis zum Ablauf eines Jahres nach Aufhebung der Exekution, 
zu d) bis, zum Ablauf eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehört 
haben. 
In dem sub e. vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündi- 
gungsfrist zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation 
von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab 
Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums hätte stattfin- 
den sollen. 
Bei Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungsrechts sind die In- 
haber der Prioritäts-Obligationen sich an das gesammte bewegliche und unbe- 
wegliche Vermögen der Gesellschaft zu halten befugt. 
g. 6. 
Die Ausloosung der alljährlich zu amortistrenden Prioriläts-Obligationen 
geschieht zu Aachen in Gegenwart zweier Mitglieder der Direktion und eines 
protokollirenden Notars in einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen Kennt- 
niß zu bringenden Termine, zu welchem den Ingabem der Prioritaäts-Obliga- 
tionen der Zunur gestartet ist. 
S. 7. 
Die Nummern der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen werden binnen 
vierzehn Tagen nach Abhaltung des im H. 6ö. gedachten Termins bekannt ge- 
macht; die Auszahlung derselben aber erfolgt in Aachen, Mastricht und Berlin, 
sowie in den Städten, welche von der Direktion dazu bestimmt werden, an die 
Vorzeiger der betreffenden Prioritäts-Obligationen gegen Auslieferung derselben 
und der dazu gehbrigen nicht fälligen Zinskupons. erden die Kupons nicht 
abgeliefert, so wird der Betrag der fehlenden von dem Kapitalbetrage der 
Prioritäts-Obligationen gekürzt und zur Einlösung der Kupons verwendet, so- 
bald dieselben zur Zahlung präsentirt werden. 
Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsung 
einer jeden Prioritäts-Obligation mir dem 31. Dezember desjenigen Jahres, in 
welchem dieselbe ausgeloof! und, daß dies geschehen, öffentlich bekannt ge- 
macht ist. 
Die im Wege der Amortisation eingelösien Prioritäts-Obligationen wer- 
den in Gegenwart zweier Mitglieder der Direktion und eines protokollirenden 
Notars verbrannt, und, daß dies geschehen, durch die öffentlichen Blätter be- 
kannt gemacht. 
Die in Folge der Rückforderung von Seiten des Inhabers (G. 5.) oder 
in Folge einer Kündigung (G. 3.) außerhalb der planmäßigen Amortisation 
(Nr. 3918.) 45 ein-
	        
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