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In den Fällen zu a. bis d. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht,
sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle
eintritt, zurückgefordert werden, und zwar:
zu a) bis zur ZJahlung des betreffenden Zinskupons,
= b) bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes,
) bis zum Ablauf eines Jahres nach Aufhebung der Exekution,
24) bicn zum Ablauf eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehbrt
aben.
In dem sub e. gedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündi-
gungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation
von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab
Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisations-Quantums hältte siatt-
finden sollen. Bei Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungsrechts sind
die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sich an das gesammte bewegliche und
unbewegliche Vermögen der Gesellschaft zu halten befugt.
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So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritats-Obligationen einge-
löst, oder der Einlösungs-Geldbetrag gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellschaft
keines ihrer Grundstücke, welches zum Bahnkörper gehört, verdußern, auch eine
weitere Abtien-Emittirung oder ein Anleihegeschäft nur dann unternehmen, wenn
den Prioritäts-Obligationen, sowie den früher emittirten Prioritäts-Aktien für
Kapital und Zinsen das Vorrecht vor den ferner auszugebenden Aktien oder
der aufzunehmenden Anleihe vorbehalten und gesichert ist.
S. 8.
Die Nummern der nach der Bestimmung des §. 4. zu amortisirenden
Obligationen werden jährlich im April durch das Loos beslimmt und sofort
öffentlich bekannt gemacht.
S. 9.
Die Verloosung geschieht durch das Gesellschafts-Direktorium in Gegen-
wart zweier vereideter Notare in einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen
Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritäts-
Obligationen der Zutrikt gestattet ist.
S. 10.
Die Auszahlung der ausgelooseten Obligationen erfolgt an dem im F. 4.
dazu besiimmten Tage in Breslau von der Gesellschaftskasse nach dem Nomi-
nalwerthe an die Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben.
Mit diesem Tage hört die Verzinsung der ausgelooseten Prioritäts= Obligatio-
nen