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nen auf. Mit letzteren sind zugleich die ausgereichten noch nicht faͤlligen Zins-
kupons einzuliefern.
Geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons von
dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung der Kupons verwendet.
Die im Wege der Amortisation eingelösten Obligationen sollen in Ge-
genwart zweier vereideter Notare verbrannt und, daß dies geschehen, durch die
öffentlichen Bläatter bekannt gemacht werden. Die Obligationen aber, welche
in Folge der Rückforderung F. 60. oder Kündigung §. 4. außerhalb der Amor-
tisation eingelbst werden, kann die Gesellschaft wieder ausgeben.
G. 11.
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost oder gekündigt sind,
und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, nicht recht-
zeitig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von
dem Direktorium der Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahngesellschaft all-
jährlich einmal öffentlich aufgerufen, gehen sie aber dessenungeachtet nicht spä-
lestens binnen Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen Aufruf zur Realisation
ein, so erlischt ein jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen,
was unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Obligationen von
dem Direktorium offentlich bekannt zu machen ist.
S. 12.
Die in den §#. 4., S., 9., 10., 11. vorgeschriebenen öffentlichen Bekannt-
machungen erfolgen durch zwei Breslauer Zeifungen, den Preußischen Staats-
Anzeiger und eine auswärkige Zeitung.
Zu Urkund dessen haben Wir das gegenwaärtige landesherrliche Privile-
gium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Königlichen Inssegel
ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Aktien und Obliga-
tionen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des
Staats zu geben oder den Rechten Dritter zu prjudiziren.
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt
zu machen.
Gegeben Charloktenburg, den 19. August 1854.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
(Nr. 4089. Schema