Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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eingelösten Prioritäts-Obligationen hingegen ist die Gesellschaft wieder auszu- 
geben befugt. 
K. 8. 
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost und gekündigt sind, 
und der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet nicht recht- 
zeitig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von 
der Oirektion der Aachen-Mastrichter Eisenbahngesellschaft alljä4hrlich einmal 
öffemlich aufgerufen; gehen sie aber dessenungeachtet nicht spätestens binnen 
Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen Aufruf zur Realisation ein, so erlischt 
ein jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter 
Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Prioritäts-Obligationen von 
der Oirektion öffentlich bekannt zu machen ist. 
Die Gesellschaft hat aus dergleichen Prioritäts -Obligationen keinerlei 
Verpflichlung mehr, doch steht der Generalversammlung frei, die gänzliche 
oder theilweise Realisirung derselben aus Billigkeitsrücksichten zu beschließen. 
F. 9. 
Die in V. 3. 6. 7. 8. vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen 
erfolgen durch eine Aachener, eine Mastrichter Zeitung, den Preußischen Staats- 
Anzeiger und den Niederländischen Staats-Courant. 
Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privile- 
gium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Koniglichen Insiegel 
ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligarionen in An- 
sehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu ge- 
ben oder Rechten Dritter zu präjudiziren. 
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt 
zu machen. 
Gegeben Charlottenburg, den 28. Dezember 1833. 
. s.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
	        
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