Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

Verpflichtun- 
— 636 — 
drigen Deichkahden geschuͤtzt werden. Der Deichverband hat diese auf eine 
Kronenbreite von zwei Fuß mit zweifuͤßiger Boͤschung zu erhalten, beziehungs- 
weise herzustellen. 
S. 3. 
Der Deichverband ist gehalten, den bereits vorhandenen, das den Grund- 
stücken der Niederung schädliche Binnenwasser aufnehmenden und in die Ruhr 
ableitenden Hauptgraben, den sogenannten „Deichgraben“ zu unterhalten, ns- 
thigenfalls auch noch andere Hauptgräben anzulegen und zu unterhalten. Das 
Wasser der Hauptgräben darf ohne widerrufliche Genehmigung des Deichhaupt- 
manns von Privatpersonen weder aufgestaut, noch abgeleitet werden. 
Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Aufnahme 
des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben zu verlangen. 
Die Zuleitung muß aber an den vom Oeichhauptmann vorzuschreibenden Punk- 
ten geschehen. Die Anlage und Unterhaltung der Zuleitungsgräben bleibt Sache 
der nach den allgemeinen Worfluthsgesetzen hierbei Betheiligten. 
6. 4. 
Der Deichverband hat die in dem Sommerdeiche (G. 2.) bereits vorhan- 
dene Auslaßschleuse zu unterhalten, nöthigenfalls auch neue Auslaßschleusen für 
die Hauptgräben anzulegen und zu unterhalten. 
S. 5. 
Die Arbeiten des Deichverbandes werden nicht durch Naturalleistung 
gnofer Deich- der Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamten für Geld aus der Deich- 
Deichamt. 
ch 
kasse ausgeführt. Die erforderlichen Geldmittel zu den Arbeiten und zu den 
sonstigen Ausgaben der Deichkasse, insbesondere auch zur Verzinsung und Til- 
gung etwa kontrahirter Schulden des Deichverbandes haben die Deichgenossen 
durch Beiträge aufzubringen. Als Beitragsfuß wird der Katastral-Reinertra 
der zum Deichverbande gehèrenden Grundstücke angenommen, so daß die Bei- 
träge von sämmtlichen Grundstücken nach dem Deichkataster in gleichen Pro- 
zenten von ihrem Katastral-Reinertrage zu entrichten sind. 
S. 6. 
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag zur Unterhaltung der Deich= und 
Entwässerungs-Anlagen, sowie zur im §. 2. gedachten Verstärkung und bessern 
Abböschung der vorhandenen Deiche wird für jetzt auf jährlich sechs und zwei 
Drittel Prozent oder zwei Silbergroschen von jedem Thaler des Katastral- 
Reinertrages festgesetzt und die Höhe des anzusammelnden Reservefonds auf 
dreihundert Thaler bestimmt. 
FS. 7. 
Die Jahl der Repräsentanten der Deichgenossen im Deichamte wird gaif 
n
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.