Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Die Liste der Waͤhler wird vierzehn Tage lang in einem oder mehreren 
ur oͤffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen offen gelegt. Waͤhrend dieser Zeit 
sonn jeder Betheiligte Einwendungen gegen die Richtigkeit der Lisie bei dem 
Wahlkommissarius erheben. Die Euschesung über die Einwendungen und die 
Prüfung der Wahlen sieht dem Deichamte und, bis dieses gewählt sein wird, 
der Regierung zu. 
m Uebrigen sind bei dem Wahloerfahren, sowie in Betreff der Ver- 
pflichtung sur Annahme unbesoldeter Stellen die Vorschriften über die Ge- 
meindewahlen analogisch anzuwenden. 
g. 11. 
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits- und Behinderungsfaͤllen des 
betreffenden Deichamtsmitgliedes dessen Stelle ein und tritt fuͤr dasselbe ein, 
wenn es waͤhrend seiner Wahlzeit stirbt, den zum Deichverbande gehoͤrenden 
Grundbesitz aufgiebt, oder seinen bleibenden Wohnsitz außerhalb der Gemeinde 
Duisburg verlegt. 
g. 12. 
Allgemeine Die allgemeinen Bestimmungen fuͤr kuͤnftig zu erlassende Deichstatute 
m—u- vom 14. November v. J. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1853. Seite 935.) 
sind für den Duisburger Sommer-Deichverband gültig. 
S. 13. 
Abänderungen des vorstehenden Deichstatuts können nur unter landes- 
herrlicher Genehmigung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Putbus, den 6. September 1854. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
ur den Winiger für landwit- 
· aftliche Angelegenheiten. 
v. d. Heydt. Simons. i esobe 
ode. 
  
(Nr. 4090.
	        
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