— 640 —
(Nr. 4091.) Allerhoͤchstet Erlaß vom 9. Oktober 1854., betreffend die fernere Guͤltigkeit der
Bestimmungen des §. 36. der Instruktion vom 30. Mai 1820. uͤber die
Vertretung der vormals reichsunmittelbaren Fuͤrsten und Grafen in Pro-
zessen, sowie der Verordnung vom 3. Januar 1845. uber die von den
Hauptern der vormals reichsständischen Familien in Prozessen über ihre
Domainen zu leistenden Eide.
—d mit den Anträgen im Berichte des Staatsministeriums vom
30. September d. J. will Ich auf Grund des Gesetzes vom 10. Juni d. J.,
die Deklaration der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850. in Bezug
auf die Rechte der mittelbar gewordenen Deutschen Reichsfürsten und Grafen
betreffend (Gesetz-Sammlung S. 363.), und vorbehaltlich der zur Ausführung
desselben erforderlichen weiteren Anordnungen zur Beseitigung der bei den Ge-
richtshöfen entstandenen Zweifel hierdurch Folgendes bestimmen:
Durch die Vorschrift des Art. 4. der Verfassungs-Urkunde vom 31. Ja-
nuar 1850. sind die Besiimmungen des §F. 36. der Instruktion vom 30. Mai
1820. (Gesetz-Sammlung S. 81.) über die Vertretung der vormals reichsun-
mittelbaren Fürsten und Grafen in Prozessen durch ihre Domanial-, Rent= und
Verwaltungs-Behörden, respektive -Beamten, sowie die Bestimmungen der Ver-
ordnung vom 3. Januar 1845. über die von den Hauptern der vormals reichs-
siändischen Familien in Prozessen über ihre Domainen zu leistenden Eide (Ge-
setz Sammlung S. 37.) nicht aufgehoben; dieselben sind vielmehr von den Ge-
richtsbehörden auch noch ferner als in Kraft bestehend zu beachten.
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenmt-
niß zu bringen.
Bellevue, den 9. Oktober 1854.
Friedrich Wilhelm.
o. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee.
An das Staatsministerium.
Redigirt im Büreau des Staats= Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei.
(Rudolph Decker.)