Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
r. 41.—
(Nr. 4093.) Allerhschster Erlaß vom 9. September 1854., betreffend eine Aba#nderung der
bestchenden Verordnungen über die Erhebung der Hafen= und Schiffahrts-
Abgaben.
A Ihren Bericht vom 30. August d. J. genehmige Ich:
1) daß die Bestimmung des durch Meinen Erlaß vom 12. Januar 1849.
(Gesetz-Sammlung Seite 92.) prolongirten Hafengelder -Tarifs für
Memel vom 19. April 1844. (Gesetz-Sammlung Seite 720.), wonach
Schiffe, deren Ladung den dritten Theil ihrer Tragfähigkeit nicht über-
steigt, wenn sie mir Dachpfannen, Bruch-, Kalk= oder Mauer-
steinen, Steinkohlen oder Kreide beladen eingehen, das Hafengeld
nur nach dem Satz der Ballastschiffe zu entrichten haben, auch bei sol-
chen, nicht über ein Drittheil ihrer Tragfähigkeit beladenen Schiffen zur
Anwendung gebracht werde, deren Ladung aus Gyps-, Cement-,
Granit-, Prlaster- oder Ziegelsteinen aller Art, Thon= oder
Pfeifenerde, Torf, Seegras oder Seesand besteht;
2) daß diese Erleichterung in Zukunft beim Ausgange ebenso wie beim
Eingange stattfinde;
3) daß eine gleiche Begünstigung in Ansehung aller vorbenannten Ar-
tikel für Schiffe, welche nicht über den dritten Theil ihrer Tragfähig=
keit beladen sind, auch rücksichtlich der übrigen in den Preußischen und
Pommernschen Häfen für Rechnung der Staatskasse erfolgenden Hebun-
gen an Hafen= und Schiffahrts-Abgaben eintrete, und daß danach
die zusätzlichen Bestimmungen der Hafengeld-Tarife vom 18. Oktober
1838. für
Danzig und Neufahrwasser unter Nr. 2. (Gesetz-Sammlung für
1838. Seite 518.),
Millau (prolongirt durch den Erlaß vom 12. Januar 1849. e
Sammlung Seite 92.) unter Nr. 2. (Gesetz-Sammlung für
1838. Seite 524.),
Jahrgang 4354. (Nr. 4093—4004.) 78 ferner
Ausgegeben zu Berlin den 3. November 1854.