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ferner der Schiffahrtsabgaben-Tarife vom 13. Dezember 1844. (pro-
longirt durch den Erlaß vom 11. Februar 1850. Gesetz-Sammlung
Seite 75.) für
Königsberg unter Nr. 4. (Gesetz-Sammlung für 1845. Seite 2.) und
Elbing unter Nr. Z. (Gesetz-Sammlung für 1845. Seite 7.),
sowi der Hafengeld= und Schiffahrtsabgaben-Tarife vom 24. Oktober
1840. für
Swinemünde, die Peene, Swine und Diewenow, sowie das große
und kleine Haff, unter Nr. 10. (Gesetz-Sammlung Seite 324.),
Colbergermunde unter Nr. 2. (Gesetz-Sammlung Seite 350.),
Stolpmünde unter Nr. 2. (Gesetz-Sammlung Seite 355.),
Rügenwaldermünde unter Nr. 2. (Gesetz-Sammlung Seite 360.),
endlich des Tarifs für das in Stralsund, Greifswald und Wolgast zu
erhebende Tiefgeld vom 24. Oktober 1840. unter Nr. ö. (Gesetz-
Sammlung Seite 345.),
eine erweiterte Anwendung zu erfahren haben.
Endlich ermächtige Ich Sie,
4) den unter 1. benannten Artikeln, wenn sich ein Bedürfniß dazu ergeben
sollte, auch noch andere Gegenstände gleichzustellen, welche nicht als
Frachtgüter, sondern in Stelle von Ballast geladen zu werden pflegen.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen.
Putbus, den 9. September 1854.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 404 Allerhöchster Erlaß vom 23. September 1854., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte zum Bau einer Gemeinde-Chaussee von St. Vith
im Kreise Malmedy des Regicrungsbezirks Aachen bis zur Grenze dieses
Bezirks bei Steinebrück.
- Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge-
###meinde-Chaussee von. St. BVith im Kreise Malmedy des Regierungsbezirks
Aachen bis zur Grenze dieses Bezirks bei Steinebrück, in Verbindung mit der
Erbauung einer Brücke über die Our, genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch,
daß das Expropriationsrecht für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke,
im-