Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

— 547 — 
imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Mate- 
rialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschrif- 
ten, auf diese Straße zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich 
den Gemeinden St. Bith und Lommersweiler gegen Uebernahme der künftigen 
chausseemaßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des 
Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedes- 
mal geltenden Chausseegeld -Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen 
Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betref- 
feenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld- 
Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der 
Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Bellevue, den 23. September 1854. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
–—— — 
(Nr. 4095.) Allerhöchster Erlaß vom 23. September 1854., betreffend die Verleihung der 
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee 
von der Frankfurt-Drossener Aktien-Chaussee in der Feldmark Neu-Bischofs- 
see über Reppen, Sternberg und Schwiebus bis zur Grenze mit dem 
Großherzogthum Posen vor der Feldmark Praetz. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von einer Aktien= 
gesellschaft beschlossenen Bau einer Chaussee von der Frankfurt-Drossener 
Aktien-Chaussee in der Feldmark Neu-Bischofssee über Reppen, Sternberg und 
Schwiebus bis zur Grenze mit dem Großherzogthum Posen vor der Feldmark 
Braetz genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht 
für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur 
Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materlalien, nach Maaßgabe 
der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straße zur 
Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich der gedachten Aktiengesellschaft 
egen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das 
R# zur Erhebung des Chauffegeldes nach den Bestimmungen des für die 
Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschlietlich der in 
demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen 
die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die 
dem Chausseegeld -Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen 
(Nr. 4004—400.) 78“ wegen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.