Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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(Nr. 4102.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautenber Kreis-Obli- 
gationen des Schubiner Kreises im Betrage von 71,840 Thalern. Vom 
4. Oktober 1854. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen rc. 2c. 
Nachdem von den Kreissiänden des Schubiner Kreises auf dem Kreis- 
tage vom 20. März 1854. beschlossen worden, die zur Ausführung der vom 
Kreise unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel im Wege einer 
Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: 
zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mic Zinskupons versehene, Sei- 
tens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage 
von 71,840 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im In- 
teresse der Gldubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, 
in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von 
Obligationen zum Betrage von 71,840 Thalern, in Buchstaben: 
Ein und slebenzig tausend, achthundert und vierzig Thalern, 
welche in folgenden Apoinks: 
7,000 Rehlr. à 500 Rthlr., 
21,000 Rehlr. à 100 Rthlr., 
21,000 Rthlr. àa 40 Rthlr., 
21,040 Rthlr. a 20 Rthlr., 
in Summa 71,840 Rehlr. 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
vier ein halb Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos 
zu bestimmenden Folgeordnung jährlich vom 1. Januar 1861. ab mit wenig- 
stens jährlich fünf Prozent des Kapirals zu tilgen sind, durch gegenwärtiges 
Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung 
ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden 
Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend 
zu machen befugk ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga- 
tionen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist 
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Kbniglichen Insiegel. 
Gegeben Sanssonci, den 4. Okcober 1854. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. Jir den Minslte 
v. Manteuffel. 
(Ne. 4102.) 80“ Obli-
	        
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