Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Talon 
zur Kreis- Obligation des Schubiner Kreises. 
Der Inhaber dieses Talons empfaͤngt gegen dessen Ruͤckgabe zu der Obli- 
gation des Schubiner Kreises 
Littr. ...... M . . ... uͤber .. . . . . Thaler à 44 Prozent Zinsen 
die te Serie Zinskupons für die fünf Jahre 18. bis 18. bei der 
Kreis-Kommunalkasse zu Schubin. 
Schubin, den . .ten ... . . ... 18.. 
Die staͤndische Kreis-Kommission fuͤr den Chausseebau im 
Schubiner Kreise. 
  
(Nr. 4103.) Statut des Verbandes der Wiesenbesitzer in den Gemeinden Oberreidenbach, 
Mittelreidenbach und Niederreidenbach im Kreise St. Wendel des Regie- 
rungsbezirks Trier. Vom 4. Oktober 1854. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen, Behufs Verbesserung der auf dem Banne der Gemeinden Oberrei- 
denbach, Mittelreidenbach und Niederreidenbach im Kreise St. Wendel des 
Regierungsbezirks Trier, in den Distrikten unterm Berg, auf den Stangen, 
unker den Skangen, in der Wasserdell, im Schneiderspfuhl, in der Aeckerdell, 
auf der Aeckerdell, auf den Steckern und in der Burkelwies gelegenen, in dem 
Katasterauszuge des Bürgermeisters zu Sien vom 2. Juli 1853. und der dazu 
gehdrigen, von dem Wiesenbaumeister Deutsch zu St. Wendel gefertigten Karke 
verzeichneten Grundstücke, nach Anhörung der Betheiligeen, dem Antrage der 
Mehrzahl derselben entsprechend, auf Grund des Gesetzes vom 28. Februar 
1843. W. 56. und 57. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1843. S. 51.), was folgt: 
K. 1. 
Die Besitzer der vorgedachten Grundstücke werden zu einem Wiesenver- 
bande vereinigt, um den Ertrag ihrer Grundflücke durch Ent= und Bewasse= 
rung zu verbessern. " 
Der Verband hat sein Domizil bei seinem jedesmaligen Vorsleher. 
g. 2. 
Die Haupt-Be= und Entwässerungsgräben, die Wehre und Schützen, 
die Bachregulirungen, überhaupt alle zur vorlheilhaften Berieselung der Ver- 
bandswiesen erforderlichen Anlagen, werden auf gemeinschaftliche Kosten des 
Verbandes gemacht und unterhalten, nach einem Plan, welcher durch den be- 
stellten Wiesenbaumeister anzufertigen und in Streitfällen von der Regierung 
fesizustellen ist. Z "„ 
Die Besaamung, der Umbau und die sonstige Unterhaltung der einzelnen 
Wiesenparzellen durch Planirung, Düngung ꝛc. bleibt den Eigenthämern uorg, 
assen,
	        
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