Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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lassen, jedoch sind dieselben gehalten, dabei den Anordnungen des Wiesenvor- 
stehers im Interesse der ganzen Anlage Folge zu leisten; auch können sie die 
Ausführung der ihnen obliegenden Arbeiten dem Wiesenwärter des Verbandes 
für ihre Rechnung übertragen. 
g. 3. 
Die Beiträge zur Anlegung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen 
Anlagen werden von den Genossen nach Verhältniß ihrer betheiligten Flächen 
aufgebracht. 
Der Bürgermeister setzt die Hebelisten auf Antrag des Wiesenvorstehers 
fest und läßt die Beiträge von den Säumigen durch administrative Exekution 
zur Kommunalkasse einziehen. 
Die Anlagen werden in der Regel in Tagelohn ausgeführt unter Leitun 
eines Wiesenbaumeisters; wo es indeß zweckmäßig ist, sollen die Arbeiten na 
Bestimmung des WVorstandes an den Mindestfordernden verdungen werden. 
Ausnahmsweise kann der Vorstand auch die Anlagen durch Natural= 
leistung der Eigenthümer ausführen lassen. In solchen Fällen ist der Wiesen- 
vorsteher befugk, die nicht rechtzeitig oder nicht gehörig ausgeführten Arbeiten 
nach einmaliger vergeblicher Erinnerung auf Kosten des Säumigen machen 
und die Kosten von demselben durch Exekution beitreiben zu lassen. Eben dazu 
ist der Wiesenvorsteher befugt bei Arbeiten, welche den einzelnen Genossen für 
ihre Grundstücke obliegen und im Interesse der ganzen Anlage nicht unter- 
bleiben dürfen. 
g. 4. 
Die Anlegung der noͤthigen Graͤben, Wehre r2c. muß jeder Wiesengenosse 
ohne Weiteres gestatten und den dazu erforderlichen Grund und Boden in der 
Regel unentgeltlich hergeben. So weit ihm der Werth nicht durch das an den 
Dammdossirungen und Uferraͤndern wachsende Gras oder andere zufällige Vor- 
theile ersetzt werden sollte, ist Entschädigung zu gewähren. Streitigkeien hier- 
über wied mit Ausschluß des Rechtsweges, schiedsrichterlich entschieden 
(clr. F. 9.). 
Die Erwerbung von Terrain, welches nicht Mitgliedern des Wiesenver- 
bandes gehört, erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes vom 28. Februar 1843. 
K. 5. 
Die Angelegenheiten des Wiesenverbandes werden geleitet von einem 
Wiesenvorsteher und zwei Wiesenschöffen, welche zusammen den VWorstand bilden. 
Dieselben bekleiden ein Ehrenamt. Als Ersatz für baare Auslagen und 
Versäumniß erhält jedoch der Wiesenvorsteher jährlich pro Morgen eine von 
der Versammlung der Wiesengenossen zu bestimmende Vergötung 
g. 6. 
Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Wieslengenossen aus 
uni Mitte auf drei Jahre gewählt, nebst zwei Stellvertretern für die Wiesen- 
schöffe 
n. 
Bei der Wahl hat jeder Wiesengenosse Eine Stimme; wer mehr als 
zwei Morgen im Verbande besitzt, hat zwei Stimmen, wer vier Morgen besitzt, 
drei Stimmen, und so fort für je zwei Morgen mehr, Eine Stimme me 
(Tr. 4108.) er
	        
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