Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

a) alle bisher in der vierten Klasse versicherungsfaͤhigen, reihenweise an ein- 
ander gebauten, nicht feuerfest eingedeckten Scheunen; 
b) alle hoͤlzernen Windmuͤhlen, welche bisher ebenfalls zur vierten Klasse 
gerechnet wurden. 
Zusatz zu F. 28. 
Zu den feuergefährlichen Gewerbeanlagen sollen künftig auch Watten- 
fabriken gezählt werden. « 
Zusatz zu H. 32. 
Der g. 32. wird aufgehoben und statt dessen bestimmt: 
Das Beitrags-Verhältniß nach den Klassen der Gebaͤnde wird dahin 
festgestellt, daß künftig von den Gebäuden 
der ersten Klasse einfach, 
m 
#:: = zweiten = zweifach, 
= = dritten = dreifach, 
= n vierten = sechsfach, 
= = fünften = achtfach 
beigetragen werden muß. 
Zusatz zu §F. 35. 
Außerdem sindet die Bestimmung in dem Zusatze zu §. 23. geeigneten 
Falles auch hier Anwendung. 
Zusatz zu F. 53. 
Der F. 53. wird aufgehoben und stlatt dessen beslimmt: 
Bei Totalschäden wird die ganze versicherte Summe vergütigk, jedoch 
muß sich der Versicherte die etwa gebliebenen, zum Wiederaufbau noch brauch- 
baren Materialien nach billiger Abschätzung in dem im F. 52. festgestellten 
Verhältnisse von der Schadenvergütigung abrechnen lassen. 
Die Kosten für Aufräumung der Brandstelle hat in jedem Falle der 
Versicherte allein zu tragen. 
Zusatz zu F. 87. 
Derjenige Versicherte, welcher die ausgeschriebenen Beiträge nicht inner- 
halb Jahresfrist vom Ablaufe des Semesters, für welches die Ausschrift er- 
folgt, berichtigt, kann, sofern nicht zur Zeit der Publikation dieser Verordnung 
nach §. 13. des Reglements ein Hypothekenrecht für den Gläubiger im Kata- 
ster bereits vermerkt war, aus der Sozietät mit dem Ablaufe dieser Frist aus- 
geschlossen werden. Ist ein Hyporhekenrecht nach Publikation dieser Verord- 
nung im Kataster vermerkt worden, so soll dem betreffenden Hypothekengläu= 
biger durch die Ortsbehörde von der nicht rechtzeitig erfolgten Zahlung der 
Beiträge Seitens des Versicherers, Kenntniß gegeben werden. 
Vn Uebrigen bleiben auch für den Fall einer Ausschließung die Vor- 
schriften des Reglements wegen Beitreibung der Beiträge für die Dauer der 
Versicherung bei der Städte-Feuersozietät, anwendbar. 
(Nr. 4104.) Zu-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.