a) alle bisher in der vierten Klasse versicherungsfaͤhigen, reihenweise an ein-
ander gebauten, nicht feuerfest eingedeckten Scheunen;
b) alle hoͤlzernen Windmuͤhlen, welche bisher ebenfalls zur vierten Klasse
gerechnet wurden.
Zusatz zu F. 28.
Zu den feuergefährlichen Gewerbeanlagen sollen künftig auch Watten-
fabriken gezählt werden. «
Zusatz zu H. 32.
Der g. 32. wird aufgehoben und statt dessen bestimmt:
Das Beitrags-Verhältniß nach den Klassen der Gebaͤnde wird dahin
festgestellt, daß künftig von den Gebäuden
der ersten Klasse einfach,
m
#:: = zweiten = zweifach,
= = dritten = dreifach,
= n vierten = sechsfach,
= = fünften = achtfach
beigetragen werden muß.
Zusatz zu §F. 35.
Außerdem sindet die Bestimmung in dem Zusatze zu §. 23. geeigneten
Falles auch hier Anwendung.
Zusatz zu F. 53.
Der F. 53. wird aufgehoben und stlatt dessen beslimmt:
Bei Totalschäden wird die ganze versicherte Summe vergütigk, jedoch
muß sich der Versicherte die etwa gebliebenen, zum Wiederaufbau noch brauch-
baren Materialien nach billiger Abschätzung in dem im F. 52. festgestellten
Verhältnisse von der Schadenvergütigung abrechnen lassen.
Die Kosten für Aufräumung der Brandstelle hat in jedem Falle der
Versicherte allein zu tragen.
Zusatz zu F. 87.
Derjenige Versicherte, welcher die ausgeschriebenen Beiträge nicht inner-
halb Jahresfrist vom Ablaufe des Semesters, für welches die Ausschrift er-
folgt, berichtigt, kann, sofern nicht zur Zeit der Publikation dieser Verordnung
nach §. 13. des Reglements ein Hypothekenrecht für den Gläubiger im Kata-
ster bereits vermerkt war, aus der Sozietät mit dem Ablaufe dieser Frist aus-
geschlossen werden. Ist ein Hyporhekenrecht nach Publikation dieser Verord-
nung im Kataster vermerkt worden, so soll dem betreffenden Hypothekengläu=
biger durch die Ortsbehörde von der nicht rechtzeitig erfolgten Zahlung der
Beiträge Seitens des Versicherers, Kenntniß gegeben werden.
Vn Uebrigen bleiben auch für den Fall einer Ausschließung die Vor-
schriften des Reglements wegen Beitreibung der Beiträge für die Dauer der
Versicherung bei der Städte-Feuersozietät, anwendbar.
(Nr. 4104.) Zu-